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Missverständnisse rund um den ehelichen Güterstand

Archivmeldung vom 14.05.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.05.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

"Wir wollen Gütertrennung, weil wir nicht für die Schulden unseres Partners aufkommen wollen." So oder ähnlich begründen viele heiratswillige Paare den Wunsch, vor Eingehung der Ehe Gütertrennung zu vereinbaren. Hartnäckig hält sich nämlich das Gerücht, nur die Vereinbarung der Gütertrennung führe dazu, dass das Vermögen der Ehepartner ebenso wie mögliche Schulden getrennt bleiben.

Dagegen gilt dies bereits im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Denn kein Ehegatte haftet automatisch aufgrund der Eheschließung und dem dann eintretenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die Schulden des anderen. Eine Gütertrennung bietet daher keinerlei Vorteile "aus Gründen der Haftung". Die Unterschiede der verschiedenen Güterstände zeigen sich vor allem bei Beendigung der Ehe durch Scheidung. Im Falle einer Gütertrennung kommt es zu keinerlei gegenseitigen Ausgleichszahlungen. In der Zugewinngemeinschaft muss hingegen derjenige Ehepartner, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen sogenannten Zugewinnausgleich bezahlen. Das macht vielfach auch Sinn: Ein Ehepartner verdient das Geld und bildet damit Vermögen, der andere leistet seinen Beitrag, indem er sich um Haushalt und Familie kümmert und soll daher im Falle einer Scheidung nicht leer ausgehen.

Auch sonst ist die Gütertrennung oft nur zweite Wahl. Denn sie kann unbeabsichtigte Folgen für das Erb- und Pflichtteilsrecht mit sich bringen und hat erbschaftsteuerliche Nachteile. Wer diese Nachteile der Gütertrennung verhindern und trotzdem bei der Scheidung Ausgleichsforderungen vermeiden möchte, für den bietet der Notar eine individuell passende Lösung. Notar Dr. Markus Stuppi von der Notarkammer Pfalz: "Regelmäßig dürfte ein gleicher Effekt durch eine Einschränkung des Zugewinnausgleichs mit Hilfe der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft erreicht werden. Hier kann beispielsweise festgelegt werden, dass im Todesfall eines Ehepartners die steuerlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle der Scheidung aber kein Ausgleich durchzuführen ist". Auch kann vereinbart werden, einzelne Gegenstände vom Zugewinnausgleich gänzlich auszunehmen, z.B. Immobilien- oder Betriebsvermögen, welches ein Ehegatte in die Ehe mit eingebracht hat.

Vereinbarungen über den Güterstand sind nur in Eheverträgen möglich und daher stets notariell zu beurkunden. Die dazu erforderliche umfangreiche Beratung führt zu einer maßgeschneiderten Regelung durch den Notar, welche den Wünschen der Partner genau entspricht.

Quelle: Informationsdienst Notar und Recht


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