Handy am Steuer – Wo beginnt die Benutzung und wo hört sie auf?
Archivmeldung vom 24.11.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittObwohl allgemein bekannt ist, dass das Handy am Ohr im Straßenverkehr nichts zu suchen hat, ist dies täglich zu beobachten. Die Nutzung ist vom Gesetzgeber untersagt. Aber wo beginnt diese und wo hört sie auf? Rechtsanwalt Rainer Brüssow gibt Auskunft.
Laut Straßenverkehrsordnung von Anfang 2001 ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“.
Der Verbraucher und juristische Laie weiß, dass das Telefonieren am Steuer bei einer tatsächlichen Verbindung verboten ist. Das Verständnis des Gerichts geht aber in der Definition noch weiter. „Jede Art der Nutzung, so auch das Lesen einer Notiz oder das Ablesen der Uhrzeit auf dem Telefon, gilt als Benutzung“, erklärt Rainer Brüssow, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht bei der Kölner Kanzlei Brüssow & Petri. „Das Warten vor einer roten Ampel mit laufendem Motor und das Aufnehmen des Telefons zur Entgegennahme eines Anrufs – unanhängig von einer Gesprächsverbindung – zählt ebenso dazu“, erläutert Brüssow weiter.
Das Amtsgericht Köln hielt 2005 sogar das reine Weglegen des Mobiltelefons für relevant im Sinne der Vorschrift, wurde jedoch vom Oberlandesgericht Köln berichtigt. Das bloße Aufnehmen eines Mobiltelefons, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, stellt keinen Verstoß dar, entschieden die Richter.
Harte Strafen scheinen übertrieben
Häufige Verstöße können sich schnell rächen. Für jeden Verstoß sieht der Bußgeldkatalog im Regelfall eine Geldbuße von 40 Euro plus Eintrag eines Punkts in das Verkehrszentralregister in Flensburg vor. Zeigt sich der Verkehrsteilnehmer uneinsichtig und wird als „Wiederholungstäter“ auffällig, droht ein höheres Bußgeld verbunden mit einem mehrfachen Punkteeintrag.
Die Einschätzung von Brüssow ist deutlich: „Die Strenge des Gesetzgebers beim Telefonieren am Steuer ist übertrieben, wenn man die Vielzahl der ablenkenden Aktivitäten betrachtet, die einem Fahrzeugführer während der Fahrt gestattet sind. Weder das Anzünden einer Zigarette, die Benutzung eines Diktiergerätes oder eines CB-Funkgerätes noch das Bedienen eines Navigationsgerätes ist untersagt.“
Die einzige Möglichkeit, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, ist: Wagen anhalten, Motor ausstellen und in Ruhe telefonieren.
Quelle: Pressemitteilung Kanzlei Brüssow & Petri