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Dackelhalter muss Kampfhundesteuer zahlen

Archivmeldung vom 01.04.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.04.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Jörg Sabel / pixelio.de
Bild: Jörg Sabel / pixelio.de

Ein Dackel, der ein einziges Mal einen Passanten gebissen hat, kann als „gefährlicher Hund“ angesehen werden – mit der Folge einer drastisch erhöhten Hundesteuer. Wie die D.A.S. mitteilt, hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage eines Hundebesitzers abgewiesen. Die Voraussetzungen der Gemeindesatzung für die erhöhte Steuer hätten vorgelegen.

In deutschen Gemeinden existieren flächendeckend Satzungen zum Thema „Hundesteuer“. Die Steuersätze unterscheiden sich von Ort zu Ort, oft sind Ermäßigungen z.B. für Blindenhunde vorgesehen und manche Gemeinden fordern eine erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ oder spezielle Kampfhunderassen.

Der Fall: In der Gemeinde Dautphetal war eine Frau mit ihrer Dackelhündin spazieren gegangen. Zwar ging das Tier an der Leine, es riss sich jedoch los und biss einen Passanten so heftig ins Knie, dass sich dieser im Krankenhaus ärztlich versorgen lassen musste. Es folgten eine Schmerzensgeldforderung und ein erfolgreich bestandener Wesenstest für den Dackel. Trotzdem stufte die Gemeinde das Tier nun als „gefährlichen Hund“ ein – und erhöhte die Hundesteuer von 50 auf 500 Euro im Jahr.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Gießen entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der erhöhte Hundesteuersatz rechtens sei. Die Voraussetzungen für eine Einstufung des Hundes als gefährlich hätten vorgelegen. Die entsprechende Satzung von Dautphetal definiert außer den bekannten „Kampfhunderassen“ unter anderem solche Hunde als gefährlich, die „einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah.“ Zwar hatten die Halter eingewandt, dass der gebissene Passant den Hund vorher provoziert habe. Dem war das Gericht jedoch nicht gefolgt. Auch der bestandene Wesenstest führte zu keiner anderen Beurteilung.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 17.03.2014, Az. 8 K 1563/13

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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