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Urteil des Amtsgerichts München bestätigt: Mieter hat Recht auf Sonnenschutz

Archivmeldung vom 10.02.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.02.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Klemmmarkise an einem Balkon
Klemmmarkise an einem Balkon

Foto: Wdwdbot
Lizenz: CC-BY-SA-3.0-de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Wirksamer Sonnenschutz gehört zur normalen Ausstattung von Gebäuden. Das hat jüngst das Amtsgericht München (Az.: 411 C 4836/13) bestätigt: "Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohnanspruch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht", schrieb das Gericht in seinem Urteil.

Geklagt hatte ein Münchner Mieter, dessen Vermieter ihm das Anbringen einer Markise zur ausreichenden Beschattung seines Balkons verwehrte.

Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (BVRS) begrüßt diese richterliche Klarstellung, mit der der Nutzen von geeigneten Sonnenschutzmaßnahmen für Gebäude einmal mehr bestätigt wird. In der Urteilsbegründung verweist das Münchner Gericht auf den größtmöglichen Schutz gegen Sonneneinstrahlung durch Markisen und den besonderen Wert einer fachgerechten Montage.

"Markisen wie auch andere Brancheprodukte tragen über den Schutz vor Sonneneinstrahlung hinaus auch positiv zur Energiebilanz von Gebäuden bei", sagt Georg Nüssgens, Präsident des BVRS. Durch Markisen, Rollläden und Raffstores, aber auch durch innenliegende Behänge wie Rollos und Vertikal-Lamellenstores werde ein unangenehmes Aufheizen von Wohnräumen so weitgehend verhindert, dass der Einsatz zusätzlicher Klimageräte im Sommer oft nicht mehr erforderlich sei. Das wird besonders dann erreicht, wenn sie mit Motor und punktgenauer automatischer Steuerung versehen sind und so auch bei Abwesenheit des Nutzers in Funktion treten.

Quelle: Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. (ots)

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