Volkszählung: Müssen wir mitmachen?
Archivmeldung vom 28.04.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBald ist es wieder soweit: Ab 9. Mai werden die Deutschen im Rahmen der Volkszählung "Zensus 2011" statistisch erfasst. Die Ergebnisse sollen zukünftige politische und wirtschaftliche Planungen erleichtern. Doch muss wirklich jeder Bürger mitmachen und Informationen über seine Familie, seinen Job und seine Wohnsituation preisgeben?
Die diesjährige Volkszählung "Zensus 2011" setzt eine Verordnung des Europäischen Parlaments um. Diese schreibt vor, dass 2011 gemeinschaftsweit Volks- und Wohnungszählungen durchgeführt werden müssen. "Eines der Ziele dabei ist es, eine verlässliche Auskunft über die Bevölkerungszahl zu erhalten", erklärt Anne Kronzucker, Expertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn seit den letzten Volkszählungen 1987 in der damaligen BRD und 1981 in der DDR wurden die Statistiken nur unvollständig weitergeführt. Exakte Zahlen sind nicht nur auf Europaebene wichtig: Sie werden beispielsweise auch gebraucht, um die Wahlkreise für die Bundestagswahl oder die Stimmverteilung der Bundesländer im Bundesrat an die tatsächliche Bevölkerungsentwicklung anzupassen. Außerdem ist die Planung von Schulen sowie der Kinder- und Altenbetreuung zielgerichteter möglich, wenn konkrete Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Menschen wo leben. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Wohn- und Eigentumsverhältnisse: Aktuelle Zahlen über Anzahl und Baujahr der Wohnungen ermöglichen auch eine bessere Einschätzung der künftig erforderlichen Menge an Wohnungsneubauten. Daher wird parallel eine Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt. Diese betrifft Eigentümer und Verwalter von Immobilien.
Wie wird gezählt?
"Zensus 2011" besteht aus zwei Teilen: Zum einen werden am Stichtag, den 9. Mai 2011, bereits vorhandene Daten der Meldebehörden, der Bundesagentur für Arbeit und des Bundes bei den Statistischen Ämtern der Länder und des Bundes zusammengefasst.
Parallel werden bei so genannten "Haushaltsstichproben" rund zehn Prozent der Bürger direkt befragt, zudem alle Eigentümer und Verwalter von Wohnungen und Häusern und alle in Wohnheimen und Gemeinschaftseinrichtungen lebenden Menschen. Das betrifft etwa Bewohner von Studenten- und Altenheimen. In besonders sensiblen Bereichen wie Pflegeheimen wird die Heimleitung zur Auskunftserteilung aufgefordert, auch gibt es gesetzliche Einschränkungen des Fragenkataloges (§ 8 Zensusgesetz 2011, ZENSG 2011).
Auskunft ist Pflicht!
Speziell für den "Zensus 2011" wurde ein Stichprobendesign entwickelt, damit die Befragung zu einem zuverlässigen und nutzbringenden Ergebnis führt – auch wenn nur ein Teil der Bevölkerung Auskunft gibt. "Das heißt, im Prinzip kann jeder Bürger für diese Befragung ausgewählt werden", erläutert die D.A.S. Expertin. Die angefragten Teilnehmer haben dagegen kein Wahlrecht: Für alle Befragten besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 18 ZENSG 2011. Nicht beantwortet werden muss lediglich die Frage nach der Religionszugehörigkeit. Dazu die D.A.S. Juristin: "Das ,Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 und zur Änderung von Statistikgesetzen' liefert die rechtliche Basis für Zensus und Auskunftspflicht. " Wer sich weigert, an der Befragung teilzunehmen oder Fragen absichtlich falsch beantwortet, muss mit einer Geldbuße rechnen (§ 23 Bundesstatistikgesetz).
Wie wird befragt?
"Wenn Sie zur stichprobenartigen Auswahl gehören, erhalten Sie vorab ein Ankündigungsschreiben mit einem konkreten Termin", erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin das Vorgehen. Zu diesem erscheint dann ein Interviewer. Dieser muss nicht in die Wohnung gelassen werden – die Befragung kann zum Beispiel auch im Hausflur stattfinden. "Passt Ihnen der Termin generell nicht oder möchten Sie die Fragen lieber schriftlich beantworten, dann können Sie sich den zehnseitigen Fragebogen vom Interviewer aushändigen lassen und ihn ausgefüllt an die zuständige Erhebungsstelle zurückschicken." Eine weitere Möglichkeit ist das Onlineverfahren, die Anmeldung erfolgt über die die Internetseite www.zensus2011.de. Die notwendigen Anmeldedaten stehen auf der ersten Seite des Fragebogens.
Ein wichtiger Hinweis von Anne Kronzucker: "Die Fragen müssen innerhalb von zwei Wochen beantwortet sein, ansonsten erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben. Sind Sie verreist oder terminlich verhindert, können Sie eine Fristverlängerung beantragen." Für die Gebäude- und Wohnungszählung gibt es übrigens ein abweichendes Verfahren: Hier wird von vornherein ein Fragebogen per Post zugeschickt.
Strittiger Punkt: Der Datenschutz
Obwohl für die Volkszählung laut Statistischem Bundesamt die höchsten Sicherheitskriterien beim Datenschutz gelten, wird die Aufbewahrung und Verwendung der Daten teilweise kritisch gesehen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusgesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht am 21.09.2010 zurückgewiesen – weil sie nicht konkret genug formuliert war (Az. 1 BvR 1865/10).
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung