Wenn Mama schulfrei gibt - Befreiung von Schulpflicht
Archivmeldung vom 03.07.2009
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.07.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittFür Familien mit schulpflichtigen Kindern sind Urlaubsreisen häufig eine teures Vergnügen, da pünktlich zu Ferienbeginn die Preise für Flüge und Hotels in die Höhe gehen. Könnte man nur ein paar Tage früher fliegen, wäre das eine spürbare Entlastung für den Geldbeutel.
Aus diesem Grund befreien nicht selten Eltern eigenständig ihre Kinder vom Unterricht - meist unter Vorgabe von Krankheit oder Familienfesten. Gilt doch die landläufige Meinung, an diesen Tagen habe der Unterricht keine Bedeutung mehr. Aber in Deutschland gilt die Schulpflicht. Welche Gründe wirklich eine Befreiung vom Schulbesuch rechtfertigen, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf.
Kinder im schulpflichtigen Alter müssen die Schule besuchen, das heißt regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an verbindlich schulischen Veranstaltungen teilnehmen. "Die Eltern sind verpflichtet, für die Anwesenheit ihrer Kinder zu sorgen. Eigenmächtig genommene Urlaubstage oder Urlaubsverlängerungen sind ein Verstoß gegen die Schulpflicht", erklärt Anne Kronzucker von der D.A.S. Versicherung.
Beurlaubungsverbot direkt vor oder nach den Ferien
Ob Ausflüge oder Feste schulische Pflichtveranstaltungen sind, liegt im pädagogischen Ermessen des Schulleiters. Selbst wenn dabei die reguläre Unterrichtszeit überschritten wird, beispielsweise bei einem ganztägigen Museumsbesuch, besteht dennoch Anwesenheitspflicht. Dasselbe gilt auch für die letzten Schultage vor und die ersten Schultage nach den Ferien: Unabhängig davon, wie der Unterricht an diesen Tagen gestaltet wird - als Klassenausflug zum Jahresabschluss oder als Projekttag - die Eltern müssen beim zuständigen Schuldirektor wichtige Gründe vorweisen können, um ihre Kinder an diesen Tagen vom Unterricht befreien zu lassen. Denn: Es gibt Vorschriften, die eine Beurlaubung unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien untersagen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot ist nur bei Vorliegen eines bedeutenden Anlasses möglich.
Urlaubsverlängerung wegen Bildungsreise?
"Lassen sich jedoch Hin- oder Rückflüge an das Urlaubsziel nicht mit Ferienbeginn oder -ende koordinieren, so ist dies die persönliche Angelegenheit der Familie und kein Grund, die Ferien zu verlängern", so die D.A.S. Expertin. Auch die Deklaration der Reise als "Bildungsurlaub" erlaubt nicht die Befreiung grundschulpflichtiger Kinder vom Unterricht (VGH Baden-Württemberg, Az. 9 S 2735/04). Ein nachgereichtes ärztliches Attest, das die Ferienzeit mit beinhaltet, ändert nichts daran, dass bei ungenehmigtem Fernbleiben vom Unterricht ein unzulässiger Verstoß gegen die Schulpflicht vorliegt (OLG Düsseldorf, AZ. 5 Ss (OWi) 380/95).
Sonstige Auszeiten vom Schulunterricht
Auch während der normalen Schulzeit ist eine Beurlaubung vom Unterricht nur in Ausnahmefällen sowie aus triftigen Gründen möglich und sollte rechtzeitig bei der Schulleitung beantragt werden. Dabei gibt es aber landesrechtliche Unterschiede, die auch für die Befreiung von der Schulpflicht gelten. Aus Anlass der Beerdigung eines nahen Verwandten wie der Großmutter, oder einer Operation, die vormittags erfolgen muss, ist eine Beurlaubung vom Unterricht meist möglich. Steht allerdings schon länger eine Schulaufgabe fest und kollidiert diese mit einem Arzttermin, dann muss dessen Notwendigkeit gut begründet sein. Daher der Rat der D.A.S. Juristin: "Ist ein dringender Arztbesuch während der Unterrichtszeit notwendig, sollte man sich vorab in der Schule erkundigen, unter welchen Bedingungen die Befreiung vom Unterricht möglich ist!"
Auch einer als verpflichtend deklarierten Klassenfahrt oder Festveranstaltung dürfen Schüler nur aus wichtigen Gründen oder in dringenden Ausnahmefällen fernbleiben, beispielsweise weil der Bruder heiratet, die Schülerin bei einem Konzert im Chor mitsingt oder der Schüler als Mitglied einer Fußballmannschaft beim Turnier mitspielt. Die Befreiung müssen die Eltern bzw. die volljährigen Schüler bei der Schulleitung beantragen.
Pädagogische Maßnahmen oder Geldbuße
Der Verstoß gegen die Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Abhängig von den individuellen Landesgesetzen kann dies sowohl Schüler ab dem 14. Lebensjahr als auch die Erziehungsberechtigten treffen (VG Aachen, Az.: 9 L 518/06). Ob die Schulleitung als Strafe zu so genannten Erziehungsmitteln greift, wie zum Beispiel mündliche oder schriftliche Ermahnungen, Nachsitzen, oder sogar Ordnungsmaßnahmen drohen, wie Versetzung in eine Parallelklasse oder Ausschluss vom Unterricht für längere Zeit, ist in den jeweiligen Landesschulgesetzen geregelt.
Quelle: D.A.S. Versicherung