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Treppenlift ja, aber bitte korrekt: Baurechtliche Zulässigkeit muss hinreichend geklärt sein

Freigeschaltet am 11.01.2025 um 09:11 durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wer im Gemeinschaftseigentum einen Treppenlift einbauen lassen will, der braucht dazu einen Beschluss durch die Miteigentümer. Aber zudem muss die Anlage nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dem Bauordnungsrecht entsprechen.

(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 575/23)

Der Fall: Den ersten rechtlichen Schritt - die Zustimmung der Gemeinschaft - hatte eine Wohnungseigentümerin bereits hinter sich gebracht. In aller Regel hat ein Betroffener tatsächlich einen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu seiner Wohnung, wenn er diese ohne eine solche Hilfe nicht mehr erreichen kann. Doch hier focht eine Miteigentümerin den Beschluss an. Der genehmigte Treppenlift entspreche nicht den Vorschriften des Bauordnungsrechts, argumentierte sie. Unter anderem ging es um die nicht eingehaltene Mindestbreite der Treppe nach dem Einbau des Lifts. Es kam in der Folge zu einem Rechtsstreit durch zwei Instanzen.

Das Urteil: Das Landgericht mahnte an, vor der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft hätte zwingend die baurechtliche Zulässigkeit geklärt werden müssen. Das sei nicht erfolgt und deswegen müsse die Entscheidung der Gemeinschaft im Nachhinein für ungültig erklärt werden. Der Genehmigungsprozess musste erneut gestartet werden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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