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Beschaffenheit des Testaments sollte ernsthaften Testierwillen erkennen lassen

Archivmeldung vom 05.10.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.10.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Eine ältere Dame war verstorben und hatte hauptsächlich einen Nachlass in Gestalt einer Immobilie hinterlassen. Die möglichen Erben verwiesen auf zwei Testamente, denen zu Folge sie begünstigt gewesen wären. Es handelte sich um einen etwa acht mal zehn Zentimeter großen Zettel, der von Hand mit der Schere ausgeschnitten worden war, und um ein mehrfach gefaltetes Blatt, dessen Beschaffenheit dem von Butterbrotpapier entsprach. Der erste der beiden Zettel war mit "Tesemt" statt mit "Testament" überschrieben.

Ein Gericht befand nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, das alles lasse nicht unbedingt "einen ernstlichen Testierwillen" erkennen. Auch der Auffindeort, eine Schatulle mit leeren, gebrauchten Briefumschlägen, bestärke diese These. Hier seien Zweifel angebracht, ob die Dokumente wirklich als letzter Wille gedacht waren und deswegen liege kein gültiges Testament vor.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 10 W 153/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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