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3. EU-Führerscheinrichtlinie tritt heute in Kraft Umsetzung in nationales Recht bis 2013

Archivmeldung vom 19.01.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.01.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie tritt am 19. Januar 2007 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. Januar 2013 Zeit, die Richtlinie 2000/126/EG in nationales Recht umzusetzen. "Mit der neuen Richtlinie sollen unter den Mitgliedstaaten vor allem die Führerscheinklassen weiter angeglichen und die Führerscheinmuster vereinheitlicht werden. Die alten Führerscheine aus rosa oder grauem Papier oder Plastik bleiben jedoch noch bis 2033 gültig.

Die wichtigsten Inhalte der Richtlinie im Einzelnen:

EU-Scheckkarten-Führerscheine

Alle bereits ausgestellten Führerscheine aus rosa bzw. grauem Papier oder Plastik bleiben bis 2033 gültig. Spätestens am 19. Januar 2033 sind diese in einen neuen Kartenführerschein, der dem Führerscheinmuster der EG-Richtlinie entspricht, umzutauschen. "Diejenigen, die sich häufig im Ausland aufhalten, können freiwillig ihren alten nationalen Führerschein in einen einheitlichen EU-Führerschein umtauschen. Eine Pflicht zum Umtausch, gegen die ich mich aufgrund unnötiger Bürokratie und Kosten immer ausgesprochen habe, besteht jedoch erst in 26 Jahren", so Beckstein.

Befristung neu ausgestellter Führerscheine Alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Motorrad- und PKW-Führerscheine haben je nach Mitgliedstaat eine Gültigkeitsdauer von zehn bis fünfzehn Jahren. Die Mitgliedstaaten können die Erneuerung von Führerscheinen dieser Klassen von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die "körperliche und geistige Tauglichkeit" abhängig machen. Dabei geht es beispielsweise um das Seh- und Hörvermögen oder um Erkrankungen wie Herz- und Gefäßkrankheiten, Zucker oder Krankheiten des Nervensystems. "Um unnötige Kosten und Bürokratie zu vermeiden, setze ich mich nachdrücklich dafür ein, dass der Bundesgesetzgeber den Rahmen ausnützt und die maximalen Fristen vorsieht", betont Beckstein.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, deren Inhaber 50 Jahre oder älter sind, begrenzen, um häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorschreiben. Eine derartige Verringerung der Gültigkeitsdauer darf nur bei der Erneuerung eines Führerscheins vorgenommen werden. "Eine verpflichtend vorgeschriebene Gesundheitsprüfung lehne ich ab. Die Bürgerinnen und Bürger müssen eigenverantwortlich entscheiden können, gegebenenfalls unter Hinzuziehung ihres Arztes, ob sie fahrtüchtig sind", so Beckstein.

Bekämpfung des Führerscheintourismus

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen die Ausstellung eines Führerscheines ablehnen, wenn der Bewerber seinen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen bekommen hat. Sollte dennoch ein EU-Führerschein ausgestellt worden sein, obwohl die deutsche Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde, können die deutschen Behörden die Anerkennung der Gültigkeit des EU-Führerscheins ablehnen. "Das ist ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen den Führerscheintourismus und somit ein Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Deutschlands Straßen", freut sich Beckstein. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll zudem ein EU-Führerscheinnetz für den Datenaustausch eingerichtet werden.

EU-weiter Mopedführerschein

Für Kleinkrafträder (Mopeds) wird eine neue europäische Klasse AM eingeführt. Für diese Klasse wird zumindest eine theoretische Prüfung vorgeschrieben. Die Klasse AM umfasst zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 Kilometer pro Stunde sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Das Mindestalter für die Klasse AM wird auf 16 Jahre festgelegt. Allerdings sind die Mitgliederstaaten frei, das Mindestalter bis auf 14 zu senken oder bis auf 18 Jahre anzuheben. Mit der neuen europäischen Klasse AM sollen Probleme mit der Anerkennung des Mopedausweises in anderen Staaten künftig entfallen.

Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen Für die Zweiradklassen ist der Grundsatz des stufenweisen Zugangs prinzipiell festgeschrieben. So könnten Jugendliche ab 14 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse AM (Moped) erwerben. Mit 16 Jahren könnten sie dann nach einer weiteren theoretischen und einer praktischen Prüfung den Führerschein der Klasse A1 erwerben, der das Fahren von Leichtkrafträdern bis 125 Kubikzentimetern und maximal elf Kilowatt berechtigen würde. Gleichzeitig entfällt damit die in Deutschland gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde. Mit 18 Jahren könnte dann die Klasse A2, die für Krafträder bis 35 Kilowatt (derzeit 25 Kilowatt) gelten würde, erworben werden. Mit 21 Jahren würde dann in der Klasse A auch die Beschränkung der Leistung wegfallen. Wer erstmals einen Motorradführerschein erwirbt, muss für die höchste Klasse mindestens 24 Jahre alt sein. Jüngere Fahrer müssen mindestens zwei Jahre Erfahrung mit einer kleineren Maschine nachweisen. "Durch den Wegfall der bisherigen Geschwindigkeitsbeschränkung der Klasse A1 auf 80 Kilometer pro Stunde und die Erhöhung der Leistung der Krafträder von 25 Kilowatt auf 35 Kilowatt bei der Klasse A2 werden die bisherigen deutschen Regelungen zum Nachteil für die Sicherheit auf Bayerns Straßen entschärft", kritisiert Beckstein.

Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile

Inhaber eines Führerscheins der Klasse B (PKW) können einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 Kilogramm nicht übersteigt. Liegt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3.500 Kilogramm, so ist je nach Vorschrift des Mitgliedstaates eine Schulung und/oder eine Prüfung erforderlich und nicht wie bisher ein Erwerb der Führerscheinklasse BE. Für Wohnmobile bleibt die Gewichtsgrenze für die Klasse B bei 3.500 Kilogramm.

Quelle: Pressemitteilung Bayerisches Staatsministerium des Innern

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