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LG Hamburg: Selbst gefertigte Ausdrucke der proMedia GmbH sind kein geeignetes Beweismittel für die Ermittlung von filesharern

Archivmeldung vom 19.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Sony BMG Music GmbH hat beim Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen eine empfindliche juristische Schlappe erlitten. Das Landgericht Hamburg hat die Klage der Plattenfirma abgewiesen, weil die in ihrem Auftrage von den Online-Ermittlern der proMedia erstellten Protokollausdrucke über die Teilnahme an P2P-Netzwerken kein geeignetes Beweismittel darstellen, um eine Urheberrechtsverletzung zu belegen (Az.: 308 O 76/07).

Die proMedia sucht im Auftrage von mehreren grossen Plattenfirmen in P2P-Netzwerken nach Teilnehmern, die bestimmte Musiktitel zum Upload bereithalten. Einen direkten Zugriff auf deren Namen und Adresse erhält proMedia nicht, vielmehr ist der proMedia nur die IP-Adresse des Teilnehmers bekannt. Nach der Behauptung der proMedia wird diese IP-Adresse mit Hilfe von Programmen wie Etheral protokolliert und ein Download der betreffenden Musiktitel vorgenommen. Ihre Feststellungen gibt die proMedia dann an eine Rechtsanwaltskanzlei weiter, die Strafanzeige erstattet, um über eine staatsanwaltschaftliche Anfrage bei Telekommunikationsanbietern in Erfahrung zu bringen, wem die IP-Adresse zu einer von proMedia angegebenen Zeit zur Nutzung überlassen war.

Der Strafanzeige werden selbst erstellte Ausdrucke der proMedia beigefügt, die ihre Feststellungen belegen sollen (logfiles). Diese Ausdrucke hat das Landgericht Hamburg jetzt nicht als ausreichenden Beleg für die Teilnahme an einem P2P-Netzwerk und dem Angebot von Musiktiteln zum Upload gewertet, weil der Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia die in den vorgelegten Ausdrucken enthaltenen Feststellungen nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnte. Er hat nur die Ermittlungen durch einen von der proMedia beschäftigten Studenten auf Plausibilität überprüft. Eigene Angaben, ob es sich bei der angebotenen Datei überhaupt um einen Musiktitel handelt, konnte er nicht machen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg darf nicht als Freibrief für Verletzer von Urheberrechten verstanden werden. Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in P2P-Netzwerken wie BearShare, Limewire etc. war und ist weiterhin unzulässig. Das Landgericht Hamburg hat nur die Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung etwas enger gefasst, worauf sich die Rechteinhaber einstellen werden. Sie werden in Zukunft nicht mehr den Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia als Zeugen benennen, sondern die ermittelnden Studenten. In den Focus der Auseinandersetzung rückt dann u.a. die Frage, ob die proMedia bei ihren Ermittlungen eine genaue Zeiterfassung vornimmt. Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung - etwa durch Zeitzonenverzug - führen dazu, dass bereits einem anderen Anschlussinhaber die von der proMedia ermittelte IP-Adresse zugeordnet sein kann oder noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet ist und nicht mehr oder noch nicht dem gerichtlich in Anspruch Genommenen (siehe dazu Grosskopf CR 2007, 121).

Quelle: Rechtsanwalt Dr. L. Grosskopf 

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