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BGH-Urteil: Lange überfälliger Schritt für legalen Verkauf von Nutzhanfprodukten

Archivmeldung vom 25.03.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.03.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Germania  mit Hanfpflanze Bild: Hempro International GmbH & Co. Fotograf: Philipp Veit
Germania mit Hanfpflanze Bild: Hempro International GmbH & Co. Fotograf: Philipp Veit

Der Bundesgerichtshof hat den Weg für einen straffreien Verkauf von Nutzhanfprodukten freigemacht. Dafür musste der Düsseldorfer Hanfunternehmer und Pionier der Nutzhanfindustrie Daniel Kruse 26 Jahre lang kämpfen: "Für mich als Unternehmer bedeutet das, dass ich endlich Hanfblätter für die Produktion traditioneller Lebensmittel, wie Tee-Zubereitungen, verwenden und vermarkten darf, ohne dafür eine Gefängnisstrafe zu riskieren."

Kruse weiter: "Die Willkür der Behörden und der Staatsanwaltschaften in den vergangenen Jahrzehnten, insbesondere in den vergangenen zwei Jahren, hat hiermit jetzt hoffentlich ein Ende gefunden."

In seinem Urteil vom 24. März 2021 erklärt der BGH, dass der Verkauf von Hanfblüten und -blättern an Endabnehmer nicht grundsätzlich verboten ist. Die Abgabe und der Besitz von unverarbeiteten Nutzhanfprodukten an Endverbraucher fällt demnach nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), solange der vorsätzliche Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.

Bei der betäubungsmittelrechtlichen Beurteilung, inwieweit ein Missbrauch zu Rauschzwecken denkbar ist, kann nun nicht mehr der THC-arme Nutzhanf als solcher angeklagt werden. Ab sofort kommt es vielmehr auf die tatsächliche Aufnahmemenge der psychoaktiven Substanz THC an.

Im Übrigen sollte Nutzhanf vollständig aus dem BtMG gestrichen werden, um die unnötigen bürokratischen Hürden abzubauen, erklärt Daniel Kruse, Geschäftsführer der Hempro International GmbH und Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA):

"Nutzhanf spielte historisch immer schon eine große Rolle als Rohstoff und Lebensmittellieferant in Deutschland. Nicht ohne Grund, zeigt die Germania von 1848 des Künstlers Philipp Veit, zum Anlass der ersten deutschen Nationalversammlung - dem demokratischen Ursprung unseres Landes, den Zweig einer Hanfpflanze als Friedenssymbol. Wer nun, wie manch früherer Historiker, dies lediglich als 'Ölzweig' bezeichnet, der würde auch übersehen, dass der Siegeskranz der Germania passenderweise aus Eichenlaub - vom 'heiligsten' deutschen Baum - und nicht aus Lorbeerblättern besteht. Hanf ist eine hierzulande wachsende Pflanze mit Ölfrüchten. Die Olive wächst nicht in unserem Klima. Daher hat Veit ganz bewusst eine heimische Pflanze als Friedenssymbol gewählt.

Ich danke hiermit persönlich den Richtern des BGH für ihre korrekte, fundierte und weichenstellende Entscheidung!" Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist extrem wichtig für die erfolgreiche Entwicklung der Hanfindustrie in Deutschland und Europa.

Quelle: Hempro International GmbH (ots)


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