Bundesgerichtshof bejaht Pfändbarkeit von Internet-Domains
Archivmeldung vom 06.09.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeNach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei Domains um pfändbares Vermögensrecht, auf das "in rechtlich zulässiger und sinnvoller Weise" im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könne. www.heise.de, berichtet
Aus dem Inhalt:
Der Bundesgerichtshof hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 05/05) vom 5. Juli 2005 eine Grundsatzentscheidung (PDF-Datei) zur Pfändbarkeit von Internet-Domains gefällt. Damit beendete das Gericht zugleich einen jahrelangen Streit um die Rechtsnatur von Internet-Adressen.
Pfändbar sei jedoch nicht die Domain als solche, vielmehr gründe sich die Inhaberschaft an einer Internet-Adresse auf die Ansprüche des Inhabers gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag. Pfändbar seien allein diese schuldrechtlichen Ansprüche gegen die DeNIC.