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Bundesgerichtshof bejaht Pfändbarkeit von Internet-Domains

Archivmeldung vom 06.09.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.09.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei Domains um pfändbares Vermögensrecht, auf das "in rechtlich zulässiger und sinnvoller Weise" im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könne. www.heise.de, berichtet

Aus dem Inhalt:

Der Bundesgerichtshof hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 05/05) vom 5. Juli 2005 eine Grundsatzentscheidung (PDF-Datei) zur Pfändbarkeit von Internet-Domains gefällt. Damit beendete das Gericht zugleich einen jahrelangen Streit um die Rechtsnatur von Internet-Adressen.

Pfändbar sei jedoch nicht die Domain als solche, vielmehr gründe sich die Inhaberschaft an einer Internet-Adresse auf die Ansprüche des Inhabers gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag. Pfändbar seien allein diese schuldrechtlichen Ansprüche gegen die DeNIC.

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/63612

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