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Gültiges Testament auch mit unleserlicher Unterschrift

Archivmeldung vom 19.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Testament
Testament

Bild: Martin Büdenbender / pixelio.de

Ein Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden. Aufgrund der professionellen Beratung durch die Notarin oder den Notar bietet das notarielle Testament einen höheren Grad an Rechtssicherheit. Auch wer aufgrund krankheitsbedingter Schwächung nicht mehr in der Lage ist, seinen letzten Willen handschriftlich niederzulegen, aber dennoch für den Todesfall vorsorgen will, findet notarielle Unterstützung.

Für die Unterschrift unter einem notariellen Testament kann es nämlich ausreichen, wenn man versucht, seinen Nachnamen zu schreiben. Der Anfangsbuchstabe und eine geschlängelte Linie können genügen.

Anforderungen an die Unterschrift unter ein notarielles Testament

Das Schreiben mit der Hand stellt insbesondere ältere Personen häufig vor Herausforderungen. "Zwar muss auch das notarielle Testament im Grundsatz von den Beteiligten unterschrieben werden", weiß Dr. Evelyn Woitge, Geschäftsführer/in der Notarkammer Brandenburg. "Doch es gelten besondere Anforderungen." Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden (Beschluss vom 18.05.2020, Az. 2 Wx 102/20), dass es reicht, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben, und die Unterschrift aufgrund einer krankheitsbedingen Schwächung nur aus dem Anfangsbuchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht. "Entscheidend ist, ob die bzw. der Unterzeichnende dadurch zum Ausdruck bringt, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen und die Urkunde zu genehmigen", erläutert Dr. Evelyn Woitge. Dafür kommt es nicht darauf an, ob sich anhand der Unterschrift die bzw. der Unterzeichnende identifizieren lässt. Dies sei zumindest bei einem notariellen Testament nicht Sinn und Zweck der Unterschrift, so das Oberlandesgericht Köln. Vielmehr seien Notarinnen und Notare bereits nach § 10 Abs. 1 Beurkundungsgesetz verpflichtet, sich Gewissheit über die Person der Beteiligten zu verschaffen.

Beteiligte streiten über Wirksamkeit der Unterschrift

In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatten sich eine Frau und ihr Mann in einem notariell beurkundeten Testament gegenseitig zu Alleinerben und die Geschwister des Ehemannes zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Die Schlusserbeneinsetzung wurde von der Frau nach dem Tod ihres Mannes aufgrund einer in dem Testament enthaltenen Änderungsbefugnis geändert. Zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Testamentsänderung war die spätere Erblasserin schwer erkrankt und geschwächt, so dass es nur zu einer rudimentären Unterschrift kam. Deswegen brachten die Geschwister des Mannes vor, dass das Testament von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben sei. Zu Unrecht, entschieden die Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Köln.

Hilfe auch bei vollständiger Schreibunfähigkeit

"Aber auch, wenn jemand gar nicht mehr schreiben kann, ist es möglich, ein wirksames notarielles Testament zu errichten", betont Dr. Evelyn Woitge. "Zum Beispiel kann nach § 25 Beurkundungsgesetz ein sogenannter Schreibzeuge oder eine sogenannte Schreibzeugin herangezogen werden. Notarinnen und Notare finden für jeden Fall eine Lösung."

Quelle: Hamburgische Notarkammer (ots)

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