Notwehrrecht gegen ungewolltes Fotografieren
Archivmeldung vom 26.04.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.04.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWird eine Person durch Fotografieren in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, kann sie sich mit Notwehr dagegen zur Wehr setzen. Dieses Recht zur Abwehr folgt aus einer Vielzahl einzelner Vorschriften.
Die fotografierte Person darf auch zur Verhinderung von weiteren
Aufnahmen oder der ersten Aufnahme überhaupt handgreiflich werden und
die Herausgabe des Films, heutzutage auch der Speicherkarte, verlangen.
Die Gewalt darf dabei aber nicht so weit gehen, dass die Kamera zu
Bruch geht, das wäre in den meisten Fällen nicht verhältnismäßig.
Die Voraussetzungen für eine solche Notwehr sind im Einzelnen:
- die Kenntnis des Betroffenen von der unzulässigen Veröffentlichung
- die Veröffentlichung muss unmittelbar bevorstehen
- eine andere, rechtzeitige Hilfe ist nicht zu bekommen (z.B. Polizei, Rechtsanwalt)
Die Aufnahmen dürfen anschließend herausverlangt und zerstört,
respektive gelöscht werden. So erlaubt es dann das Selbsthilfe-Recht
aus §§ 229 BGB, selbst wenn nur das Persönlichkeitsrecht betroffen ist.
Doch Vorsicht! Wer sich irrt, riskiert, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Das kann passieren, wenn Personen nur als Beiwerke in Bildern erscheinen oder nicht genau zu erkennen sind.
Es gilt also, stets besonnen zu reagieren und selbst abzuschätzen, wie
deutlich man selbst auf der Aufnahme zu erkennen sein wird. Eine
sicherlich schwierige Situation.
In besonders argen Fällen, also wenn die Intimsphäre gestört wird,
liegt der Fall natürlich etwas anders. Hier liegt möglicherweise eine
Straftat vor. Im Zeitalter von Handys und globaler Kommunikation ist es
ein leichtes, Fotos bei jeder Gelegenheit anzufertigen und in der
virtuellen Welt zu verteilen.
Aufnahmen von Spannern und Paparazzi aus Umkleidekabinen, Solarien oder
Schlafzimmern will nun der Gesetzgeber mit einem recht neuen Paragrafen
verhindern, und zwar § 201a StGB.
Gegen ein solches Handeln helfen auch wieder die Notwehr und natürlich
die Strafanzeige, wenn man die heimliche Aufnahme entdeckt.
Quelle: Zorn Reich Wypchol Rechtsanwälte in Sozietät