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Schädlinge am Balken: Trotz Gewährleistungsausschluss war ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

Archivmeldung vom 23.10.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.10.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Normalerweise bewirkt ein Gewährleistungsausschluss das, was der Name besagt - nämlich, dass der Verkäufer keine Gewährleistung bzw. Garantie für die verkaufte Sache übernimmt. Doch das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht in jedem Falle. Bei schwerwiegenden, vom Käufer nicht in letzter Konsequenz erkennbaren Mängeln ist trotzdem ein Rücktritt möglich.

Der Fall: Ein Käufer hatte ein altes Fachwerkhaus erworben, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Die Sanierungskosten wären enorm gewesen, der neue Eigentümer wollte den Vertrag deswegen rückabwickeln. Er sei nicht über diese schwerwiegenden Probleme informiert worden, obwohl der ursprüngliche Eigentümer entsprechende kosmetische Korrekturen am Gebälk vorgenommen habe, es also habe wissen müssen.

Das Urteil: Das OLG ging ebenfalls davon aus, dass der Verkäufer genau Bescheid wusste. Das Argument, der Käufer habe doch bei der Besichtigung selbst Bohrlöcher der Insekten im Fachwerk erkennen können, ließen die Richter nicht gelten. Alleine diese Beobachtung lasse noch nicht darauf schließen, dass seit vielen Jahren ein massiver Schädlingsbefall vorliege. Der ursprüngliche Eigentümer hätte sein komplettes Wissen über dieses Problem offenbaren müssen. Der Käufer konnte vom Vertrag zurücktreten.

(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 9 U 51/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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