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Fremdgeschäftsführer haben Anspruch auf Insolvenzgeld

Archivmeldung vom 11.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg haben Fremdgeschäftsführer Anspruch auf Insolvenzgeld, da sie im Regelfall abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie Arbeitgeberfunktion ausüben.

Die Richter führen aus: Ist ein Fremdgeschäftsführer wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden, spricht gegen seine abhängige Beschäftigung nicht, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde und er weder bei der Einzugsstelle noch bei der LVA gemeldet war, wenn er an der Meldung anhand eines bis zur Insolvenz dauernden Streits mit der GmbH faktisch gehindert war.

Für die Zahlung von Insolvenzgeld muss bei der GmbH Annahmeverzug vorliegen. Der Geschäftsführer bietet seine Leistung ausreichend an, wenn er sich gegen eine gerichtliche Verfügung auf Untersagung seiner Tätigkeit zur Wehr setzt und nach deren Aufhebung Schriftstücke für die GmbH mit seiner Unterschrift vorlegt.

(Datenbasis: LSG Berlin-Brandenburg, L-8-AL-78/04, Urteil vom 15.11.2007; Verfahrensgang: SG Berlin S 64 AL 557/02; Lexinform)

Quelle: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger

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