Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Saisonstart für Saisonkennzeichen

Saisonstart für Saisonkennzeichen

Archivmeldung vom 25.03.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.03.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Saisonkennzeichen, Gültigkeitsdauer vom 1. März bis 31. Oktober des Jahres
Saisonkennzeichen, Gültigkeitsdauer vom 1. März bis 31. Oktober des Jahres

Foto: FlickreviewR
Lizenz: CC-BY-SA-2.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Warten hat ein Ende - ab 1. April nehmen die meisten der rund 1,9 Millionen Saisonkennzeichen-Fahrer wieder am Straßenverkehr teil. Das Nummernschild ist vor allem für Cabrio-, Wohnmobil- und Motorradfahrer bei Neuzulassungen interessant. Die Zahl oberhalb des Strichs zeigt den Monat des Beginns und die unterhalb des Strichs den Monat, an dem der Zulassungszeitraum endet. Ständiges An- und Abmelden wird so vermieden und Zeit und Geld gespart. Auch die Versicherung und Steuer kann mit dem Nummernschild reduziert werden.

Die Gültigkeit des 1997 eingeführten Saisonkennzeichens ist auf mindestens zwei und höchstens elf Monate begrenzt. Fahrten mit einem abgelaufenen Saisonkennzeichen sind verboten. In so einem Fall liegt ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor. Auch Probe- oder Überführungsfahrten sind außerhalb des Zulassungszeitraums nicht erlaubt. Es drohen nicht nur Punkte in Flensburg, sondern auch Geldstrafe und im Extremfall sogar Freiheitsstrafe. Kommt es bei einer Fahrt mit abgelaufenem Kennzeichen zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, wird die Versicherung Regress in voller Schadenhöhe nehmen. Der Fahrzeugbesitzer haftet dann mit seinem gesamten Vermögen, was existenzbedrohend sein kann.

Sogar das Parken mit abgelaufenem Kennzeichen kann teuer werden. Vor oder nach Ablauf der Saison ist es ausdrücklich verboten, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen. Wer hier dennoch parkt, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt rechnen. Außerdem kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Neben dem Saisonkennzeichen gibt es seit Juli 2012 auch das Wechselkennzeichen. Mit diesem dürfen zwei Fahrzeuge derselben EU-Fahrzeugklasse wechselweise mit nur einem Nummernschild genutzt werden. Die wichtigsten Wechselkombinationen sind Pkw-Pkw, Pkw-Oldtimer, Pkw-Wohnmobil sowie Motorrad-Motorrad und Motorrad-Quad/Trike. Vorteil gegenüber dem Saisonkennzeichen: Die Nutzung ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden. Das Wechselkennzeichen kann nach Lust und Bedarf umgesteckt werden. Autofahrer können von attraktiven Versicherungsbeiträgen profitieren.

Quelle: ADAC (ots)

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte ideell in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige