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Deutsche Stromkunden zahlten Milliarden Euro zu viel an EEG-Umlage

Archivmeldung vom 09.04.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.04.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Bild: R.B. / pixelio.de
Bild: R.B. / pixelio.de

Die Aufgabe eines Energiedienstleisters wie Care-Energy ist es unter anderem, die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit von Energieabrechnungen für und im Interesse des Kunden zu prüfen. Dabei gelten 3 Faktoren, die qualitative, die quantitative und die anspruchsrechtliche Prüfung von Energieabrechnungen. Für diese Vorgänge ist die Abteilung Energiecontrolling zuständig und verantwortlich.

Die ersten Jahresabrechnungen 2014 diverser Versorger liegen zwischenzeitlich vor und wurden genau unter diesen Gesichtspunkten einem Stresstest unterzogen.

Das Ergebnis: Note 5(!) setzen

Neben den quantitativen Bemängelungen wog am schwerwiegendsten die anspruchsrechtliche Prüfung, denn dabei haben 100% der geprüften Anbieter die Novellierung des EEG - also EEG 2014 - nicht in deren Abrechnungen einfließen lassen und verrechneten den deutschen Stromkunden, Milliarden Euro zu viel.

"Selbstverständlich sind wir für unsere Kunden diesbezüglich da und erledigen für diese die Formulierung des Rückforderungsanspruches von deren Stromversorgern, für Stromversorger die Formulierung der Rückforderung gegen deren Übertragungsnetzbetriebe. Fehler zu Lasten von Verbrauchern, müssen korrigiert werden und der Kunde darf nicht übergebührlich belastet werden, dafür gibt es unseren Energiedienstleistungsvertrag - der Kunde muss immer sicher sein können, einen kompetenten Partner an seiner Seite zu haben - wir holen die zu viel gezahlten Gelder für unsere Kunden wieder zurück - egal von wem(!)", so Martin Richard Kristek CEO Care-Energy

Was sagt das Gesetz dazu?

Das deutsche EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) regelt die Rahmenbedingungen von erneuerbaren Energien, aber auch die Vergütungen und Umlagen welche daraus von Anlagenbetreibern erhalten werden und von Versorgern bezahlt werden müssen, welche diese sodann auf Ihre Kunden umlegen, eine Umlage eben - das ist denken wir allen klar und dass dieses Gesetz wertvoll und sinnvoll ist, ist so denken wir auch allen klar!

Fakt ist jedoch, dass dieses Gesetz einen Geltungsbereich hat, wie jedes andere Gesetz ebenso. Der Unterschied dabei ist, jedoch, dass der Geltungsbereich nicht wie in anderen Gesetzen üblich Deutschland ist, sondern:

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)

§ 4 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Anlagen, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt.

http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__4.html

Das bedeutet, dass das Gesetz selbst und somit ALLE Regelungen in diesem und alle Bezug habenden Verordnungen aus und zu diesem, nur für Strom aus Anlagen in Deutschland, beziehungsweise Strom aus deutscher Produktion gilt. PUNKT!!

Ausländischer Strom - ob grau, grün oder wie auch immer gefärbt, fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und die ausländischen Anlagenbetreiber erhalten keine Vergütung, obwohl diese nach Deutschland liefern. Andersrum fällt für diesen Strom auch keine EEG-Umlage an, da das Gesetz und somit die Umlageregelung nicht gilt, da der Geltungsbereich keinen Interpretationsspielraum diesbezüglich zulässt.

Versorger welche somit Strom aus dem Ausland erhielten - und wir prüften eine ganze Reihe von diesen - dürfen somit keine EEG-Umlage an deren Kunden berechnen, da diese von den Übertragungsnetzbetreibern auch nicht vorgeschrieben werden darf.

Weshalb auch? Es fehlt schlichtweg die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der EEG-Umlage, welche im (!)EEG(!) geregelt ist, jedoch nur für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erzeugt wurde gültig ist und angewendet werden darf und kann.

Fazit: In Ermangelung der Anwendbarkeit des EEG für importierten Strom, können Kunden von deren Versorgern und Versorger von deren Übertragungsnetzbetreibern die EEG-Umlage in voller Höhe wieder zurückfordern. Europäische Versorger können somit ohne EEG-Umlage ihren Strom in Deutschland verkaufen.

Quelle: mk-group Holding GmbH (ots)

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