OLG Karlsruhe: Kein Entschädigungsanspruch für Blicke aus dem Pflegeheim in den eigenen Garten
Archivmeldung vom 18.04.2007
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Freigeschaltet durch Jens BrehlOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.03.2007 - 14 U 43/06 - Wer ein Haus in direkter Nachbarschaft zu einem Pflegeheim kauft, kann nicht hinterher verlangen, für davon ausgehende Beeinträchtigungen entschädigt zu werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Aus dem Sachverhalt
Die Parteien sind Nachbarn. Ihre aneinandergrenzenden Grundstücke liegen in der Innenstadt einer Großstadt an einer nicht unerheblich befahrenen Straße. Die Kläger nutzen ihr Haus als Geschäfts- und Mietshaus. Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim, das sie kurz vor dem Grundstückskauf der Kläger errichtet hat. An der zum Garten der Kläger gerichteten Seite befinden sich 24 Zimmer mit Fenstern, drei an dieser Hausfront gelegene Balkone haben zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,40 m und zum Haus der Kläger einen Abstand von 5,50 m. Die Zufahrt zur Tiefgarage grenzt ebenfalls an das Grundstück der Kläger an. Von hier aus erfolgen Warenlieferungen für das Pflegeheim.
Die Kläger sind der Auffassung, vom Pflegeheim gingen Beeinträchtigungen aus, die sie nicht bzw. nicht entschädigungslos hinzunehmen hätten. Sie würden durch die von den Heimbewohnern ausgehende Geräusche und Einblicke in ihre Geschäfts- und Privaträume gestört, auch durch den Lieferverkehr zum Grundstück und das regelmäßige oft verbotswidrige Parken von Lieferwagen, weshalb sie in 49 Fällen hätten Anzeige gegen Lieferanten erstatten müssen.
Das Landgericht hat die beklagte Betreiberin des Pflegeheims verurteilt, es zu unterlassen, sich zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr über die nahegelegene Rampe beliefern oder anfahren zu lassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger zum Oberlandesgericht Karlsruhe, mit der sie weiter erreichen wollten, dass sich die Beklagte auch tagsüber nicht mehr von Lieferfahrzeugen beliefern lässt, die in der Nähe ihres Anwesens halten oder parken, während der Belieferung oder Dienstleistung Motoren oder sonstige Aggregate laufen lassen, und dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger Schadensersatz u.a. zum Ausgleich der vom Pflegeheim ausgehenden Beeinträchtigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich zu bezahlen, blieb ohne Erfolg.
Quelle: Pressemitteilung IQB - Lutz Barth