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Grundsteuer - Unverschuldeter Leerstand kann Erlass bringen

Archivmeldung vom 06.05.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.05.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ein Eigentümer, der seine Immobilie vermietet und Grundsteuer abführen muss, kann von der Steuer befreit werden, wenn er in einem Kalenderjahr (= im so genannten Erlasszeitraum) Mindereinnahmen zu verkraften hatte, die er nicht verschuldete und durch die mindestens 20 Prozent weniger Einnahmen geflossen sind, als bei vergleichbarem Wohnraum (= "Ertragsminderung").

Derartige Gründe können beispielsweise Mieter sein, die die Miete nicht bezahlen, oder der Auszug eines Mieters, für den nicht sofort ein Nachmieter gefunden werden kann. Die Grundsteuer ist dann unabhängig davon zu erlassen, ob "die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist".

Quelle: BENDER Hausverwaltung IVD

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