Gemeinschaftskonten und -depots: Vorsicht vor heimtückischen Steuerfallen
Archivmeldung vom 28.06.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie meisten Ehepaare - und auch Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie viele Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft - unterhalten gemeinsame Konten und Wertpapierdepots. Dies erleichtert die Verwaltung der täglichen Finanzgeschäfte, stärkt das gegenseitige Vertrauen, birgt aber auch große steuerliche Risiken.
Großes Aufsehen erlangten vor einigen Jahren zwei Anweisungen der OFD Koblenz,
mit denen die Finanzbeamten aufgefordert wurden, verstärkt nach
Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten zu forschen. Die dabei gewonnenen
Erkenntnisse sollen den Erbschaftsteuerstellen gemeldet werden, damit diese im
Todesfall Erbschaftsteuer und ggf. rückwirkend auch Schenkungsteuer festsetzen
können.
- In der jüngeren Anweisung geht es um Zuwendungen unter
Lebenden: Die Finanzämter sollen ihr "Augenmerk für die Fälle schärfen, in denen
Steuerpflichtige ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche
Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und -depots eingeräumt haben." Nach
Auffassung der OFD sind nämlich Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von
der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten
jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit sei der nicht einzahlende Ehegatte in
der Regel bereichert und solle dafür Schenkungsteuer zahlen (OFD Koblenz vom
19.2.2002, DStR 2002 S. 591).
- In der älteren Anweisung geht es um den
Nachlass im Todesfall: Beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten soll das
Guthaben von Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des
Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte
zugerechnet werden und für die Hälfte des Verstorbenen Erbschaftsteuer verlangt
werden (OFD Koblenz vom 18.8.1997, DStR 1997 S. 2025).
Ermutigt wurde die Finanzverwaltung durch eine rigide Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts: Wenn ein Ehegatte ein bisheriges Einzelkonto auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute (Oder-Konto) umstelle, sei - so die Finanzrichter - der hälftige Guthabenbetrag eine freigebige Zuwendung, die schenkungsteuerpflichtig sei (Hessisches FG vom 26.7.2001, EFG 2002 S. 34). In einer jüngeren Entscheidung hat das Finanzgericht München auch die Einräumung der Mitberechtigung an einem Wertpapierdepot als freigebige Zuwendung angesehen und dafür Schenkungsteuer festgesetzt (FG München vom 10.3.2004, 4 K 3240/02).
Quelle: Pressemitteilung Steuerrat24