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AG Offenburg: Provider muss Adressdaten von Filesharern nicht an Staatsanwaltschaft herausgeben

Archivmeldung vom 27.07.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.07.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Einen weitreichenden Beschluss hat am 20. Juli 2007 das Amtsgericht in Offenburg (Az. 4 Gs 442/07) getroffen. Wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit untersagte das Gericht die Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers. Die entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Provider sei unzulässig, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei.

Die Entscheidung hat Auswirkung auf die 25.000 Strafanzeigen, die die Musikindustrie seit Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet hat.

"Ohnehin hat die Musikindustrie derzeit schon Probleme, die Adressen der Filesharer herauszufinden", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei WILDE & BEUGER. "Seit einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt speichern viele Provider die Verbindungsdaten ihrer Flatrate-Kunden nicht mehr." Der Kölner Rechtsanwalt vertritt eine Vielzahl von Eltern und Jugendlichen gegen die Musikindustrie.

Das Offenburger Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um Verbindungsdaten handelt, die nur über einen richterlichen Beschluss gem. § 100g StPO verlangt werden dürfen. Bislang hatten zahlreiche Provider die Daten unmittelbar auf Anfrage der Staatsanwaltschaften herausgegeben.

Ganz unrecht dürfte die aktuelle Entscheidung den deutschen Ermittlungsbehörden nicht sein. Sie ächzen schon lange unter der Flut von tausenden Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzung. "Aktuell werden rund 95 Prozent aller Strafverfahren gegen die Filesharer eingestellt", weiß Rechtsanwalt Solmecke aus der täglichen Praxis zu berichten. Es gibt aber auch Ausreißer: "Gegen einen Mandanten aus dem Sauerland wurden wegen 1100 getauschter Musikstücke gleich sieben Strafverfahren und zwei Hausdurchsuchungen angestrengt. Bei der zweiten Hausdurchsuchung teilte der verdutzte Mandant den Polizisten mit, dass der Computer schon in der Woche zuvor beschlagnahmt worden sei."

Mit dem Beschluss aus Offenburg häufen sich nun die Entscheidungen zugunsten von Filesharern. Jüngst hatte das LG Mannheim entschieden, dass Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften. Und das Amtsgericht Mannheim stellte fest, dass bei Massenabmahnungen nicht massenweise Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden können.

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei WILDE & BEUGER

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