Zweitwohnungsteuer für berufstätige Ehegatten unzulässig
Archivmeldung vom 12.11.2005
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Freigeschaltet durch Jens BrehlDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass Ehegatten, die berufsbedingt in einer fremden Gemeinde eine Zweitwohnung unterhalten, hierfür keine Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen. Steuersatzungen von Gemeinden, die eine solche Klausel beinhalten, sind insoweit nichtig. Nach Auffassung des Ersten Senats des BVerfG verstößt eine solche Regelung gegen Art. 6 Abs.1 des Grundgesetzes, wonach die Ehe einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz unterliegt.
Geklagt hatten zwei Verheiratete, die in der Woche in
Hannover bzw. in Dortmund eine Wohnung bewohnten, um von dort aus ihren
Arbeitsplatz besser zu erreichen. Das Wochenende verbrachten sie
dagegen in ihren jeweiligen „ehelichen Wohnungen“ an einem anderen Ort.
Die Städte Hannover und Dortmund verlangten von den Ehegatten die
Zahlung einer Zweitwohnungsteuer. Wer diese verhindern wolle, müsse
seinen Hauptwohnsitz an den betreffenden Ort verlegen. Aber genau das
ist für Ehegatten nicht so ohne Weiteres möglich. Bei einer
verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie
lebt, ist nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend
benutzte Wohnung die Hauptwohnung.
Durch eine
Zweitwohnungssteuer, die diesen Umstand nicht berücksichtigt, werden
Eheleute ungerechtfertigt benachteiligt. Durch die Wahl einer
gemeinsamen ehelichen Wohnung üben Ehegatten ihr von der Verfassung
besonders geschütztes Recht auf eheliche Gemeinschaft aus. Dies darf
nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht dazu führen, dass Ehegatten
steuerlich benachteiligt werden.
Quelle: Pressemitteilung Banktip.de