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"Normale" Untermieter?

Archivmeldung vom 18.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Ständig wechselnde Touristen fallen nicht unter diese Kategorie. Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Ständig wechselnde Touristen fallen nicht unter diese Kategorie. Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Selbst wer vom Eigentümer eine offizielle Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung erhält, der hat damit noch keinen Freibrief für jegliche ihm vorschwebende Art der Untervermietung. In der Regel sind damit nämlich längerfristige Nutzungen gemeint. Kommt ein Mieter auf die Idee, er könne seine Wohnung tageweise oder wochenweise Touristen zur Verfügung stellen, dann sollte er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dafür sicherheitshalber eine Extra-Genehmigung einholen.

Der Fall: Im Prinzip ging der Mieter einer Wohnung in Berlin sehr korrekt vor. Nachdem er immer nur an Wochenenden in der Stadt war, um seine Tochter zu besuchen, suchte er nach einem finanziellen Ausgleich durch einen Untermieter. Der Eigentümer brachte dafür Verständnis auf und gestattete es gegen einen monatlichen Zuschlag von 13 Euro. Weniger erfreut war er dann, als er erfuhr, dass das Objekt via Internet Urlaubern angeboten wurde - mit Hinweis auf die Sehenswürdigkeiten in der Umgebung. Das betrachtete der Eigentümer als eine kommerzielle Nutzung, der er nicht zugestimmt habe.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass es tatsächlich ein Unterschied sei, ob stets derselbe (dieselben) Untermieter eine Wohnung nutzten oder die Gäste ständig wechselten. Letztere Nutzungsart müsse der Vermieter nicht dulden, denn sie habe einen ganz anderen Charakter. Wenn er schon eine flexible Lösung haben wollte, gaben die Richter dem betroffenen Hauptmieter in ihrem Urteil mit auf den Weg, dann hätte er sich ja beruflich in Berlin beschäftigte Wochenendheimfahrer suchen können, die seiner eigenen Nutzung auch nicht im Wege gestanden wären.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 210/13)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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