BGH stärkt Rechte von Nutzern von Autowaschanlagen
Im Rechtsstreit zwischen einem Autofahrer und dem Betreiber einer Autowaschanlage um Schadensersatz für einen während des Reinigungsvorgangs abgerissenen Heckspoiler hat der Bundesgerichtshof (BGH) für den Kläger entschieden.
Dem Autofahrer stehe wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs ein
vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, heißt es in dem am Donnerstag
veröffentlichten Urteil. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs
umfasse als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers,
das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu
bewahren. Geschuldet seien dabei diejenigen Maßnahmen, die ein
"umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger
Anlagenbetreiber" für notwendig und ausreichend halten dürfe, um andere
vor Schäden zu bewahren.
In dem konkreten Fall hatte der
Betreiber ein Hinweisschild mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
angebracht, wonach etwa eine Haftung wegen Schäden "durch nicht
ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur
Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile" entfalle. Unter
diesem Hinweisschild befand sich ein Zettel mit der Aufschrift:
"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler."
Dieses
Schild reicht laut BGH schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur
"nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (...) nicht zur
Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B.
Spoiler...)" erwähne. Der abgerissene Spoiler gehörte in dem Fall aber
zur Serienausstattung. Auch der Zettel reiche nicht, so die Karlsruher
Richter: "Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der
ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende
Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass
- gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage
durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll."
In
den Vorinstanzen war es noch zu unterschiedlichen Urteilen gekommen. So
hatte das zuständige Amtsgericht den Betreiber antragsgemäß verurteilt,
auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage aber
abgewiesen. Die Revision beim BGH führte nun wieder zur
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils (Urteil vom 21. November
2024 - VII ZR 39/24).
Quelle: dts Nachrichtenagentur