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Arbeitszimmer mal drei Steuerzahler scheiterte mit dem Wunsch nach mehrfacher Anerkennung

Archivmeldung vom 07.08.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.08.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Der Gesetzgeber sieht als Höchstgrenze der steuerlich geltend zu machenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einen Betrag von 1.250 Euro pro Kalenderjahr vor. Diese Summe ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch dann nicht zu vervielfältigen, wenn ein Steuerzahler sein Arbeitszimmer auf unterschiedliche Weise in Anspruch nimmt.

Der Fall: Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für höchst unterschiedliche Zwecke. Er erledigte darin Tätigkeiten aus nichtselbständiger Beschäftigung, aus selbständiger Beschäftigung und er nutzte das Zimmer auch im Rahmen seines Gewerbebetriebes. Deswegen war er der Meinung, die Höchstgrenze von 1.250 Euro gelte für ihn nicht, sie müsse um die Zahl seiner Tätigkeiten vervielfältigt werden. Die Finanzverwaltung verweigerte dies.

Das Urteil: Die höchste fachgerichtliche Instanz, der Bundesfinanzhof, schloss sich der Ansicht des Fiskus an. Es gebe keine Veranlassung, in dieser Fallkonstellation die zulässigen Aufwendungen zu erhöhen. Auch diese intensive Art der Nutzung ändere nichts daran. Sämtliche Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur dann absetzbar, wenn es den ausschließlichen Mittelpunkt aller beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit bildet.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen X R 49/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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