MPU-Kandidaten müssen Probleme mit Führerschein in Deutschland lösen
Archivmeldung vom 04.07.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittZwar müssen Führerscheine aus EU-Mitgliedstaaten in Deutschland vorbehaltlos anerkannt werden, doch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem Führerscheintourismus jetzt einen entscheidenden Riegel vorgeschoben. Nach seinen neuen Urteilen setzt die Anerkennung voraus, dass die Inhaber der Fahrerlaubnis – im konkreten Fall ging es um tschechische – ihren ordentlichen Wohnsitz im Land der Ausstellung haben.
„Das heißt, wer einen EU-Führerschein nutzen will, muss sich an
mindestens 185 Tagen im Jahr im Land der Ausstellung aufhalten. Hinzu
kommt, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt haben muss, damit ihm
nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann“, erläutert
Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf. Wer also nur seinen
Wohnsitz verlegt und weiterhin in Deutschland arbeitet oder hier
Unterhaltsleistungen bezieht, hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor
in Deutschland. Kann die Führerscheinbehörde dies nachweisen, darf sie
die ausländische Fahrerlaubnis aberkennen. Demuth: „Damit gehört der
Führerscheintourismus im großen Stil früher als erwartet der
Vergangenheit an.“
Alle, deren ausländische Fahrerlaubnis bereits aberkannt wurde, müssen diese strengen Kriterien erfüllen, um überhaupt eine Chance zu haben, sich gegen die Aberkennung zur Wehr setzen zu können. Außerdem darf der Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist beantragt worden sein und die ausländische Behörde muss über die Gründe der Entziehung in Deutschland informiert worden sein. „Umso wichtiger ist es jetzt, zusammen mit einem Anwalt von Anfang an alles dafür zu tun, um schnellstmöglich wieder eine deutsche Fahrerlaubnis erhalten zu können“, warnt Verkehrsexperte Demuth, „das beginnt bei der Verteidigung, umfasst die rechtzeitige Vorbereitung, um eine medizinisch-psychologische Untersuchung, also die gefürchtete MPU, erfolgreich zu bestehen und schließt sogar eine mögliche Feststellung des Gerichts, dass die Fahreignung wiedererlangt ist, mit ein.“ Beim Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt sollte der Betroffene zum Beispiel umgehend damit beginnen, durch regelmäßige Blutanalysen (so genannte Leberwerte) Alkoholabstinenz nachzuweisen und mit verkehrspsychologischer Hilfe seine Haltung in punkto Alkoholgenuss zu ändern.
Das endgültige Aus für den Führerschein-Tourismus für MPU-Kandidaten
kommt dann mit der ab 2009 in Deutschland umzusetzenden 3.
EU-Führerschein-Richtlinie. Nach dieser darf ein EU-Mitgliedstaat keine
Fahrerlaubnis mehr ausstellen, wenn die Fahrerlaubnis eines anderen
Mitgliedstaates entzogen wurde. Und sollte dies trotzdem geschehen,
kann der Mitgliedstaat, in dem die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden
war, die Anerkennung des neuen Führerscheins verweigern.
(EuGH Urteile vom 26.06.08, Az.: C-329/06, C-343/06, C-334/06 bis C-336/06)
Quelle: Rechtsanwalt Christian Demuth