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Immer mehr Urteile im Dieselskandal zugunsten der Autofahrer

Archivmeldung vom 29.06.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.06.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Symbolbild
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Schätzungen zufolge hat der Abgasskandal Volkswagen bereits rund 30 Milliarden Euro gekostet. Amerikanische Aufsichtsbehörden verklagen das Unternehmen mit der Begründung, VW habe Investoren in die Irre geführt.

Beim Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geht es um Schadensersatz in Höhe von 9,26 Milliarden Euro. Der sechste Verhandlungstag findet am 1. Juli 2019 statt und es sieht nicht gut aus für die Autohersteller.

Hinzu kommen immer mehr Gerichtsverfahren, an denen Autokäufer in Deutschland beteiligt sind. Anfang des Jahres hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass VW den Käufer eines gebrauchten Audi A4, der vom Abgasskandal betroffen ist, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az. 18 U 70/18). Das Oberlandesgericht untersagte VW die Berufung, da der Fall keine ungelösten Rechtsfragen aufwirft und ohne die Zuständigkeit des obersten Gerichts entschieden werden konnte.

Die rechtlichen Probleme der Automobilhersteller in Deutschland könnten jedoch noch verschärft werden, da zwei höhere Gerichte Entscheidungen getroffen haben, die einen Präzedenzfall für untergeordnete Gerichte darstellen. Ende Februar veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss, wonach „ein Fahrzeug, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 aufweisen kann.“

Kaum noch Schlupflöcher für die Autohersteller

Grund des Beschlusses war vermutlich eine Reihe außergerichtlicher Vergleiche zwischen betroffenen Kunden und Volkswagen, nachdem das Berufungsverfahren offenbar nicht zu Gunsten des Autoherstellers verlief. Nach einem erneuten Widerruf der Berufung nutzte der BGH die Gelegenheit, um die Entscheidung zu veröffentlichen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen VW Tiguan 2.0 TDI gekauft. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt die Volkswagen AG angewiesen hatte, die Abschalteinrichtung bei allen Fahrzeugen mit einem EA 189 Euro-5-Dieselmotor zu entfernen, reichte er eine Klage ein und forderte ein Ersatzfahrzeug.

Das Landgericht Bayreuth sah die Abschalteinrichtung als Sachmangel an und verurteilte den Angeklagten (VW) zur Beseitigung des Mangels durch Installation des Software-Updates. Der Autohersteller behauptete ferner, dass er das Auto nicht ersetzen könne, da das Modell abgelöst worden sei. Und nur den Motor ersetzen ist freilich auch nicht möglich.

Vorsätzlicher Schaden

In einem anderen Fall hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung Schadensersatzansprüche eines Klägers gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlichen unmoralischen Schadens nach §§ 826, 31 und 831 BGB gerechtfertigt sein können (Az. 13 U 142/18). Im März 2011 erwarb der Kläger von einem Autohaus einen neuen VW Sharan 2.0 TDI für 33.274 Euro mit einem vom Abgasskandal betroffenen EA 189 Euro-5-Dieselmotor. Das von VW über seine Servicepartner angebotene Software-Update wurde vom Kläger nicht durchgeführt. Mit Schreiben des Anwalts forderte er VW im März 2017 stattdessen erfolglos auf, den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Es stellte sich heraus, dass VW nicht nur gesetzliche Abgaswerte missachtet, sondern auch ein System geschaffen hatte, um seine Handlungen gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern mit der Abschalteinrichtung planmäßig zu verschleiern. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass in Zukunft weitere Gerichte im Rahmen des Dieselskandals zugunsten der Kläger und gegen die Autohersteller entscheiden werde

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