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Eltern müssen ihr Kleinkind nicht fortwährend überwachen

Archivmeldung vom 10.11.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.11.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wenn ein Kind bereits dreieinhalb Jahre alt ist, dann kann es beim nächtlichen Aufwachen durchaus alleine den Gang zur Toilette bewältigen und muss nicht ständig von den Eltern überwacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Familie andernorts zu Besuch ist. So entschied es die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem größeren Schadenersatzprozess. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 U 15/18)

Der Fall: Ein Kind, das mit seinen Eltern bei Bekannten zu Besuch war, bewältigte den Toilettenbesuch eigentlich schon selbstständig. Allerdings führte der Gebrauch von zu viel Toilettenpapier zu einer Verstopfung des Abflusses und eine gleichzeitige Verhakung des Spülknopfes zu einem fortwährenden Wasseraustritt. Der Schaden war enorm - vor allem für die darunter liegende Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung forderte 15.000 Euro von der Mutter des Kindes bzw. deren Haftpflichtversicherung. Die Begründung: Hier liege eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.

Das Urteil: Eine derartige Pflichtverletzung konnten die Richter nicht erkennen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht ständig unter Beobachtung stehen, stellten sie fest. Es genüge, wenn sich eine Aufsichtsperson in Hörweite aufhalte. Ein eigenständiger Toilettengang sei in diesem Alter nichts ungewöhnliches, schließlich gehe es ja auch darum, eine vernünftige Entwicklung des Kindes zur Selbständigkeit zu fördern.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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