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Download von mp3 seit 01.01.2008 strafbar

Archivmeldung vom 19.03.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.03.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Mit dem zweiten Korb der Urheberrechtsreform, welche zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das Urheberrecht der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst.

Der für den Privatnutzer wichtigste Punkt ist die Erstellung von Privatkopien. Diese bleibt, trotz des nicht unerheblichen Widerstandes der Musikindustrie grundsätzlich weiterhin zulässig. Das bedeutet, dass zu privaten Zwecken weiterhin Kopien angefertigt werden dürfen. Dies gilt natürlich weiterhin nur soweit dadurch nicht Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden (§95a UrhG).

Des weiteren war auch bisher eine Privatkopie dann unzulässig, wenn sie von einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage erstellt wurde.
Eben diese Einschränkung wird nun erweitert auf Vorlagen, die „öffentlich zugänglich“ gemacht werden.

Das bedeutet nun im Ergebnis folgendes:
Wenn nun eine Musikdatei (mp3, wma ...) im Internet öffentlich zum Download angeboten wird, ist der Download (Kopieerstellung) in Zukunft nicht mehr zulässig.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Rechteinhaber das Angebot ausdrücklich zugelassen hat, also die entsprechenden Gebühren gezahlt werden.

Quelle: Straub & Kollegen GmbH - Rechtsanwaltsgesellschaft

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