LG Düsseldorf-Urteil: Geldversteck im Kachelofen
Archivmeldung vom 08.08.2012
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.08.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittKann nach dem Fund einer größeren Menge versteckten Bargeldes in einem Haus die Geldsumme einer bestimmten verstorbenen Person zugeordnet werden, handelt es sich nicht um einen Schatzfund. Dem Landgericht Düsseldorf zufolge darf der neue Hauseigentümer nach Mitteilung der D.A.S. nur auf einen Finderlohn hoffen – nicht auf die Gesamtsumme.
Findet jemand einen Schatz, gehört dieser zur Hälfte dem Finder, zur Hälfte dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war. So steht es in § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Schatz wird dort definiert als eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
Der Fall: Der Käufer eines Mehrfamilienhauses in Düsseldorf, ein Lehrer, legte bei der fälligen Renovierung kräftig Hand an. Er wurde auf unerwartete Weise belohnt: Im eingemauerten Kachelofen einer Wohnung fand er zwei verschlossene Stahlkassetten. Inhalt: insgesamt 303.700 Deutsche Mark in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Der Mann gab seinen Fund im städtischen Fundbüro ab. Er bekam 5.000 Euro Finderlohn, hoffte jedoch auf die Gesamtsumme, da er von einem „Schatzfund“ ausging. Allerdings hatte er die Rechnung ohne die von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel in Bielefeld gemacht. An diese evangelische Einrichtung nämlich hatte eine frühere Hauseigentümerin und Bewohnerin der betreffenden Wohnung ihr gesamtes und umfangreiches Vermögen vererbt. Die Stiftung verklagte den Finder auf Zustimmung zur Herausgabe des Geldes.
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass hier kein Schatzfund vorliege. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, gab es eine Zeugin, die die frühere Eigentümerin kurz vor ihrem Tod folgendes hatte sagen hören: „Es gibt Menschen, die ihr Geld im Kamin verstecken.“ Auch stammten die Banderolen der Geldscheine aus den Jahren, in denen die betreffende Frau in der Wohnung gelebt hatte. Sie hatte früher mit ihrem Mann ein Teppichgeschäft betrieben und nach dem Tod ihres Mannes allein in der Wohnung gewohnt. Spätere Eigentümer hätten keinen Anspruch auf das Geld erhoben. Das Gericht sah es damit als erwiesen an, dass das Geld der früheren Hauseigentümerin gehört hatte. Es sei damit kein herrenloser Schatz. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012, Az. 15 O 103/11
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung