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Heizöl ausgelaufen: Schaden galt steuerlich nicht als Nachlassverbindlichkeit

Archivmeldung vom 18.01.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.01.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

So sehr man sich meistens über ein Immobilienerbe freuen kann, umso kritischer wird es, sollten sich bei dem Haus größere Probleme zeigen. Wenn der Erblasser die Ursache für den Schaden gesetzt hat, dann kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht einmal ein steuerliches Absetzen als Nachlassverbindlichkeit in Frage. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 33/15)

Der Fall: Erst nach dem Tod eines Hausbesitzers stellte sich heraus, dass im Keller des Gebäudes eine größere Menge an Heizöl ausgelaufen war. Natürlich musste dieses Öl fachgerecht entsorgt werden, ehe an eine weitere Nutzung der Immobilie zu denken war. Die Kosten betrugen 3.800 Euro. Ein Miterbe machte diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend, was der Fiskus ablehnte.

Das Urteil: Wenn Schäden an geerbten Gebäuden beseitigt werden müssen, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde und sie erst nach dessen Tod bekannt werden, dann kommt nach Ansicht des BFH keine steuerliche Berücksichtigung in Frage. Anders sei es allerdings, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten (über Verträge, Urteile, Vereinbarungen) rechtlich verpflichtet gewesen sei, diesen Schaden zu beseitigen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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