Fluggesellschaften haften grundsätzlich unbeschränkt für verloren gegangenes Gepäck aus einem aufgebrochenen Koffer
Archivmeldung vom 13.04.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeWird ein Koffer während der Beförderung durch die Fluggesellschaft gewaltsam geöffnet und kommt dabei ein Teil des Gepäcks abhanden, so haftet die Fluggesellschaft grundsätzlich unbeschränkt für den Gepäckverlust.
Auf eine Haftungsbeschränkung kann sie sich nur berufen, wenn sie darlegt und beweist, dass ihre Angestellten den Gepäckverlust nicht vorsätzlich oder leichtfertig verursacht haben.
mehr zum Thema: http://www.otto-schmidt.de/newsletter/zivilr_41510.html