Lichterketten sind kein Kündigungsgrund
Archivmeldung vom 20.12.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Schmücken von Fenstern und Balkonen mit weihnachtlicher Beleuchtung ist weit verbreitet. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der elektrische Weihnachtsschmuck keinen Grund für eine Kündigung des Mietvertrages darstellt. Wie die D.A.S. mitteilte, gilt dies dem Gericht zufolge selbst für den Fall eines ausdrücklichen mietvertraglichen Verbots von Lichterketten.
Das Anbringen verschiedenster Objekte an der Hausfassade, dem Balkon oder in den Fenstern einer Mietwohnung kann im Mietverhältnis für Probleme sorgen. Feste Installationen wie etwa Werbeschilder sind nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt, Satellitenschüsseln sorgen immer wieder für Gerichtsprozesse und im Oktober 2011 ging auch ein Streit um eine im Fenster aufgehängte Piratenflagge durch die Presse und durch zwei Gerichtsinstanzen (die Mieterin gewann den Prozess). Argument des Vermieters ist meist, dass der ästhetische Gesamteindruck des Gebäudes gestört wird. Nicht einmal Weihnachtsschmuck ist als Streitthema tabu.
Der Fall: In Berlin waren ein Vermieter und eine Mietpartei gründlich aneinander geraten. Die Mieterseite minderte aufgrund diverser Mängel an der Mietwohnung die Miete, der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise auch fristgerecht aus einer Vielzahl von Gründen. Zu diesen gehörte auch, dass die Mieter im Außenbereich der Wohnung als Weihnachtsschmuck eine Lichterkette angebracht hatten. Der Vermieter hielt dies für unzulässig.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten der Lichterkette. In der Zeit um Weihnachten sei das Aufhängen von elektrischem Weihnachtsschmuck eine weithin übliche Sitte geworden. Weder eine fristlose, noch eine fristgerechte Kündigung durch den Vermieter sei wegen einer Lichterkette gerechtfertigt. Selbst, wenn der elektrische Weihnachtsschmuck per Mietvertrag ausdrücklich verboten werde, sei ein Verstoß des Mieters dagegen als so geringfügig zu betrachten, dass eine Kündigung nicht in Frage komme. Im Übrigen habe hier keine derartige Vertragsregelung vorgelegen.
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung