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Mitschneiden ohne Erlaubnis verboten

Archivmeldung vom 14.07.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.07.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt

Der Inhalt eines Telefonats zwischen Vertragspartnern kann in einem Prozess nicht verwertet werden, wenn keine Einwilligung des Gesprächteilnehmers zum Mitschneiden vorliegt. So entschied der BGH in einem Urteil vom 17. 2. 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 70/07). Auch das Mithören eines Dritten ist vor Gericht wertlos, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde. Zu Beweiszwecken sollte der Inhalt des Gespräches unmittelbar nach dem Telefonat protokolliert werden.

In dem vorliegenden Fall ging es um die Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat mitgehört hatte, in dem es um eine bestimmte Wagenfarbe ging. Diese Aussage war vor Gericht unbrauchbar. Der BGH begründet dies damit, dass beide Vertragspartner die Wahl haben zu entscheiden, ob das „gesprochene Wort“ nur für den jeweiligen Teilnehmer in der anderen Leitung bestimmt ist oder der Dialog zwischen den Personen mitgehört werden darf. Wenn dennoch ohne Zustimmung einer der betreffenden Personen das Telefonat mitgeschnitten wird, ist dies ein Straftatbestand, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Der ADAC rät, sich vor Gesprächsbeginn eine Zustimmung zum Mitschneiden des Telefonats vom Beteiligten geben zu lassen. Dabei ist es wichtig, dass die Zustimmung mit auf dem Band ist, wenn sie zur Absicherung dienen soll. Wenn eine Einwilligung für Zuhörer besteht, sollte unbedingt ein Protokoll geführt werden, das am Ende des Telefonats noch einmal verlesen wird. Sollte einer der Teilnehmer vorab nicht einverstanden mit den Aufzeichnungen sein, sollten jegliche weitere wichtige Absprachen schriftlich geführt werden.

Quelle: ADAC

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