Hartz-IV-Empfänger müssen bei Geldgeschenken mit Leistungskürzungen und Strafen rechnen
Archivmeldung vom 19.04.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittGeldgeschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, aber auch Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe können zu Kürzungen beim Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld führen. Das bestätigte die Bundesregierung jetzt in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion, über die die "Saarbrücker Zeitung" in ihrer Donnerstagausgabe berichtet.
"Geldgeschenke sind den zuständigen Trägern stets anzuzeigen,
damit geprüft werden kann, ob der Beschenkte weiterhin hilfebedürftig
ist", betont die Regierung. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um
Geldgeschenke zu wiederkehrenden oder einmaligen Anlässen handelt.
Wer leistungsrelevante Präsente nicht angebe, müsse mit einer
Geldbuße von bis zu 5000 Euro rechnen. Außerdem drohe ein
Strafverfahren wegen Betrugs, falls das erlangte Geld bei weiteren
Antragstellungen verschwiegen werde.
Neben einer Bagatellgrenze von 50 Euro jährlich gebe es allerdings spezielle Vermögensfreigrenzen für Kinder: Jedem minderjährigen Kind werde ein Grundfreibetrag von 3100 Euro zuzüglich 750 Euro für Anschaffungen eingeräumt. Erst, wenn das Gesamtvermögen des Kindes durch das Geschenk 3850 Euro übersteige, läge keine Hilfebedürftigkeit mehr vor.
Quelle: Pressemitteilung Saarbrücker Zeitung