Hartz IV schützt nicht vor Unterhaltspflicht
Archivmeldung vom 19.03.2009
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Freigeschaltet durch Oliver RandakSo die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Dienstag dieser Woche, welche unter dem Az. B 14 AS 43/07 R zu finden ist. Im verhandelten Fall ging es darum, ob ein ALG II beziehender Vater (mit ALG I Zuschlag und kostenfreier Wohnmöglichkeit) seiner 17-jährigen Tochter Unterhalt leisten muss.
Erhält ein Hartz IV Empfänger mehr als die Regelleistung durch die ARGE, so ist er auch verpflichtet, gerichtlich festgestellten Kindesunterhalt zu zahlen. Dies entschied nun am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel unter dem Az. B 14 AS 43/07 R.
Unpfändbar bleibt das Existenzminimum in Höhe der Regelleistung, die derzeit bei 351€ liegt sowie die Leistungen zur Unterkunft. Verfügt der Hartz 4 Empfänger über mehr Leistungen, so unterliegen sie dem Unterhalt, wenn die Unterhaltspflicht gerichtlich festgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall hatte das BSG zu entscheiden, ob einer 17-jährigen Unterhalt durch den Vater zusteht. Dieser verweigerte den Unterhalt und auch die Karlsruher ARGE wollte nicht zahlen, mit der Begründung, dass nach Düsseldorfer Tabelle Arbeitslosen ein Selbstbehalt von 770€ bleibt, welchen der Vater nicht erreiche. Zudem wohnt der Vater kostenfrei und erhält neben der Regelleistung zusätzlich noch den ALG I Zuschlag wegen vorherigen Arbeitslosengeld Bezuges.
Das BSG schließt sich nicht der Meinung an, dass der Selbstbehalt von 770€ aus der Düsseldorfer Tabelle zähle, denn er sei für Arbeitslosengeld II Empfänger geringer. Die Tatsache, dass der Vater kostenfrei wohnt und zusätzlich den ALG I Zuschlag bekommt, muss hierbei berücksichtigt werden.
Was der Vater nun konkret an Unterhalt für seine Tochter zahlen muss, ließ das BSG nicht verlauten. Welchen Selbstbehalt der Vater nun hat und wie viel er als Unterhaltsleitung abgeben muss, wird das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären und entscheiden müssen.