BGH - Hinweispflicht der Bank auf kritische Medienberichte
Archivmeldung vom 22.11.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittNach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, wenn sie selbst Beteiligungen an geschlossenen Fonds vertreibt, auf kritische Medienberichte hinweisen.
Dabei bezieht sich der durchaus bankennahe XI. Zivilsenat des BGH auf
eine Verpflichtung der Bank, überregionale Wirtschaftsmedien und
Brancheninformationsdienste zu lesen und den Kunden bei entsprechenden
negativen Berichten über diese Anlage bei der Beratung zu informieren.
Bei einem Beratungsvertrag sei die Bank zu einer umfassenden Prüfung
und Belehrung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die
Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für
die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben
können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage
und Fondsmarkt und den speziellen Risiken wie Zins- und Währungsrisiko
zu unterscheiden. Will eine Bank einen Fonds in ihr Sortiment
aufnehmen, muss sie das Produkt auch selbst prüfen.
Bankenvertriebe müssen nicht alle Branchendienste lesen, da dieses
aufgrund der Vielzahl der Anbieter praktisch nicht möglich ist. Wisse
eine Bank allerdings von negativen Berichten in
Brancheninformationsdiensten, müsse sie diese Berichte bei der Prüfung
des Anlageobjekts berücksichtigen.
Quelle: Prof. Dr. Thieler – Prof. Huber – Heike – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH