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Laub "weggezaubert": Methode eines Grundstücksbesitzers behagte Justiz nicht

Archivmeldung vom 29.10.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.10.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Es ist jedes Jahr dieselbe Plage mit dem vielen Laub, das im Herbst irgendwie entsorgt werden muss. Nicht alle Methoden sind dabei erlaubt. So "zauberte" ein Grundstückseigentümer die Blätter "weg", indem er sie auf einer Fläche zwischen zwei Zäunen verschwinden ließ. Die Rechtsprechung hielt das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für unzulässig.

(Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 23 C 3805/21)

Der Fall: Ein Eigentümer warf Laub, das er aufgesammelt hatte, in einen Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand (auf seinem Grund) und einem Maschendrahtzaun im Randbereich eines angrenzenden fremden Grundstücks. Das empfanden die Nachbarn nicht als eine angemessene Art der Entsorgung von Gartenabfall. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Betroffene das Laub wieder. Später begehrten die Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei.

Das Urteil: Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubes eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Doch dieser Einzelfall sei längst abgehakt gewesen. Dem Gericht war die Beweislage zu dünn, um hier eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Genau diese wäre nötig gewesen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Von einer konkreten Besorgnis weiterer Störungen sei nicht auszugehen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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