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Endlich wieder draußen

Archivmeldung vom 30.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Über die langen Monate des Winters konnten es Garten- und Balkonfreunde kaum erwarten, dass sie wieder ihren Lieblingsort betreten können. Sie vermissten das Leben im Freien bzw. - im Falle des Balkons oder der Loggia - fast im Freien. Nun ist das witterungsbedingt wieder möglich, aber damit häufen sich auch entsprechende Streitfälle.

Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, die sich genau mit dieser Problematik befassen. Die Spannbreite der Fälle reicht vom Anbringen einer Balkontrennwand bis zum Diebstahl eines Gartengrills.

Blumenkästen werden in den meisten Fällen als Zierde einer Hausfassade empfunden. Allerdings sollte ein Mieter größte Vorsicht walten lassen oder noch besser zuvor mit der Verwaltung sprechen, wenn er die Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons anbringen will. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 370/09) erkannte in dieser Variante "ein gewisses Gefahrenpotenzial" und untersagte es, denn schließlich könne ein Abstürzen der Kästen nie ganz ausgeschlossen werden - insbesondere bei stürmischem Wetter oder in Folge von Materialermüdung.

Es mag zwar eine gewisse Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind. Aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich "wasserdicht", wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 37/17) wies eine beantragte Räumung via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch "dritte Personen" wie Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen haben könnten.

Der Eigentümer einer Mietwohnung kann eine Sichtschutzwand auf dem Balkon nicht ohne weiteres ersatzlos entfernen, denn das stellt unter Umständen einen Mangel der Mietsache dar. Ein Betroffener hatte sich beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz und Blicken Fremder genommen worden sei. Das Landgericht Bremen (Aktenzeichen 2 S 124/17) sprach ihm deswegen eine Mietminderung zu - allerdings nicht die geforderten 20 Prozent, sondern nur 2 Prozent.

Wer einen Garten besitzt, der hat in der Regel auch irgendwelche Früchte zu ernten. Und die verursachen gelegentlich Ärger, wenn sie in der Reifezeit einfach herabfallen. So war es im Falle eines Walnussbaumes, dessen Äste eineinhalb Meter auf ein Nachbargrundstück ragten. Herabfallende Nüsse schädigten den Lack eines darunter geparkten PKW. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 32 C 365/17) wies eine Schadenersatzforderung zurück. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Baum krank gewesen oder auf andere Weise nicht vom Eigentümer ordentlich gepflegt worden sei. Im Übrigen gelte: Wer unter einem Nussbaum parke, der müsse das daraus folgende allgemeine Lebensrisiko tragen.

Einen deutlich schwereren Sachschaden erlitt eine Autofahrerin in Berlin, deren PKW durch einen herabstürzenden Ast erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Polizeibeamte vermerkten in ihrem Protokoll, der Ast sei "etwas angefault" gewesen. Daraufhin forderte die Besitzerin des Fahrzeugs von der Kommune gemäß Informationsfreiheitsgesetz Einblick in die "Baumakte", um sich über erfolgte Kontrollen informieren und eventuell Schadenersatz fordern zu können. Diese verweigerte den Blick in die Akte. Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 7 K 71.10) gab der Klägerin Recht. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Behörde das Dokument gegenüber der Bürgerin unter Verschluss halten könne.

Manche Wohnungseigentümer genießen den Luxus zweier Balkone. Je nach Sonnenstand und Witterungslage können sie wählen, wo sie sich aufhalten wollen. Allerdings müssen sie dann auch einen Nachteil in Kauf nehmen: Wer über zwei Balkone verfügt, dem kann aus Rücksicht auf die Nachbarn das Rauchen auf einem davon untersagt werden. Das Amtsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-09 S 71/13) widersprach damit dem Raucher, der behauptet hatte, es liege alleine in seinem Ermessen, wo er seine Zigaretten genieße.

Katzengitter sollen dafür sorgen, dass die Haustiere zwar einerseits ins Freie können (auf den Balkon), andererseits aber vom Davonlaufen abgehalten werden. Im konkreten Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen solcher Netze untersagt. Doch das wirkte sich nach Ansicht des Amtsgerichts Schorndorf (Aktenzeichen 6 C 1166/11) nicht auf das Binnenverhältnis zwischen einem bestimmten Eigentümer und seinem schon länger in der Wohnung lebenden Mieter aus. Es liege weder eine optische Beeinträchtigung noch eine Schädigung der Bausubstanz vor, befand der Amtsrichter. Das Netz durfte bleiben.

Wenn auf einem Balkon nicht von Anfang an eine Sichtschutz- bzw. Trennwand existiert, dann kann ein Wohnungseigentümer nicht einfach ohne Rücksprache selbst eine errichten. Sein Argument, er habe sich mehr Intimsphäre schaffen wollen, reicht nicht aus. Denn es handelt sich nach Meinung des Landgerichts Itzehoe (Aktenzeichen 1 S (W) 1/07) um eine auf Dauer angelegte bauliche Veränderung. Der Eigentümer hätte die WEG um Zustimmung bitten müssen. Er musste die Trennwand wieder entfernen.

Ein Garten ist oft mit vielerlei Gegenständen "möbliert" - Schaukel, Sandkasten, Tische, Gartenstühle, etc. Längst nicht alles fällt allerdings unter die Bestimmungen der Hausratversicherung. Einem Grundstücksbesitzer wurde sein rund 700 Euro teurer Edelstahlgrill gestohlen, woraufhin er von der Assekuranz Ersatz forderte. Das Amtsgericht Bad Segeberg (Aktenzeichen 17 C 116/11) entschied, es handle sich bei einem Grill nicht um ein "Möbel" wie Tisch, Stuhl und Sonnenschirm. Dieses Gerät diene selbst im weitesten Auslegungssinne nicht "der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion". Es falle damit nicht unter die Bedingungen des Versicherungsvertrages.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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