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Wann sind Nebentätigkeiten erlaubt?

Archivmeldung vom 16.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Für 8,5 Prozent der Arbeitnehmer endet der Arbeitstag nicht mit dem Büroschluss: Sie sind auf eine Nebentätigkeit angewiesen oder wollen sich den einen oder anderen Euro hinzuverdienen. Doch Vorsicht ist geboten, denn gesetzliche und betriebliche Vorgaben schränken die Möglichkeiten eines Zusatzerwerbs ein. Bei Missachtung drohen Abmahnung und sogar Kündigung. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was Zusatzjobber beachten müssen.

Der Schreiner klappt die Werkbank ein, der Büroangestellte fährt seinen Computer herunter – endlich Feierabend! Wenn sich die meisten Deutschen in den schönsten Teil des Tages verabschieden, beginnt für immer mehr Arbeitnehmer die „zweite Schicht“. Ob als Kellner im Restaurant, Kassierer in der Tankstelle oder Fußballtrainer für die Kleinen: Längst sind es nicht mehr nur Schüler oder Studenten, die auf einen Zweitjob angewiesen sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich mehr leisten zu können, als das Erstgehalt hergibt. Doch welche und wie viel zusätzliche Arbeit ist überhaupt erlaubt?

Für Freizeit muss Zeit sein

Grundsätzlich erlaubt Artikel 12 des Grundgesetzes jedem, seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Darunter fällt auch das Recht, einem Nebenjob nachzugehen. Einige gesetzliche Bestimmungen gilt es jedoch zu beachten: So erlaubt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitnehmern eine Tagesarbeitszeit von maximal acht Stunden. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Samstags eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, vorübergehend gestattet der Gesetzgeber sogar einen Zehn-Stunden-Tag und damit eine 60-Stunden-Woche. Unter dieses Gesetz fallen alle abhängigen Beschäftigungen, selbstständige Nebenerwerbstätigkeiten dagegen sind nicht betroffen. „Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall zur Geltung kommen können, etwa bei Notfällen (z. B. Überschwemmung) oder Bereitschaftsdienst“, weiß Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Was außerdem oft vergessen wird: Arbeitnehmer müssen nach Beendigung des Arbeitstages eine gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden einhalten, bevor sie wieder arbeiten dürfen. Dabei zählt nicht der Feierabend des Hauptarbeitsverhältnisses, sondern das Ende sämtlicher beruflicher Tätigkeiten des Tages. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.30 Uhr mit 30-minütiger Pause in seinem Hauptjob, dienstags und mittwochs geht er noch von 18.00 bis 20.00 Uhr einem Nebenjob nach. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 48 Stunden und eine Ruhezeit von 12 Stunden zwischen dem Ende des Nebenjobs um 20.00 Uhr und dem Beginn des Hauptjobs um 8:00 Uhr wird auch eingehalten. Somit ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Muss er aber in seinem Hauptjob bereits um 6:00 Uhr beginnen, wird die gesetzliche Ruhezeit unterschritten.

Auch der Urlaub ist zur Erholung gedacht und nicht, um sich endlich intensiv dem Zweitjob zu widmen: Der Gesetzgeber hat im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt, dass Urlaub dem Erholungszweck dienen muss. Arbeiten darf hier nur, wer Entspannung und Geldverdienen miteinander vereinbaren kann. Dies kann z. B. auf einen Bürokaufmann und Hobbytaucher zutreffen, der in seinem Spanienurlaub nebenberuflich als Tauchlehrer jobbt. Das Arbeiten auf der Baustelle hingegen erfüllt nicht den Zweck des Urlaubs. Richtig heikel kann es für denjenigen werden, der krankgeschrieben dem Hauptjob fernbleibt, aber gleichzeitig nebenberuflich tätig ist. Hier droht sogar die Kündigung!

Arbeitgeber über Zweitjob informieren?

Dem Hauptarbeitgeber müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht angezeigt werden, eine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht nicht. Dennoch können Arbeitsverträge entsprechende Klauseln enthalten. Auf Grund der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht sind diese auch zulässig. Ebenso kann in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten festgelegt sein. Unter bestimmten Bedingungen ist die Ausübung eines Nebenjobs jedoch unzulässig. Dies ist der Fall, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind. So darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Hauptberuf nicht durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt werden. „Fallen Ihnen morgens im Büro die Augen zu, weil Sie die Nacht über gekellnert haben, hat Ihr Chef einen berechtigten Grund, Ihnen den Zweitjob zu untersagen“, warnt die D.A.S. Juristin. Außerdem verbietet es der Gesetzgeber, nebenberuflich in einem Konkurrenzunternehmen des Hauptarbeitgebers zu arbeiten. Verletzt der Arbeitnehmer dieses sogenannte Wettbewerbsverbot, drohen Abmahnung, Kündigung und womöglich Schadenersatzansprüche.

Um sicher zu gehen, dass der Zweitverdienst den eigentlichen Broterwerb nicht gefährdet, empfiehlt die D.A.S., den Hauptarbeitgeber über Nebenbeschäftigungen zu informieren.

Befolgt der Arbeitnehmer alle gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und liegt keine Beeinträchtigung seiner Hauptbeschäftigung vor, steht einem Zweitjob eigentlich nichts entgegen. Anne Kronzucker rät: „Lassen Sie sich die Zustimmung Ihres Hauptarbeitgebers schon vor Beginn der Nebentätigkeit schriftlich zusichern. Denn die Regelungen sind oft Auslegungssache und von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten.“

Sonderfall Staatsdienst

Angestellte im öffentlichen Dienst sind übrigens grundsätzlich dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen anzuzeigen. Dies regelt § 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Einen Schritt weiter gehen die Bestimmungen für Staatsdiener wie Polizisten oder Richter: Für sie besteht nach der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) sogar eine Genehmigungspflicht.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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