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Schneeräumen des Bürgersteigs ist einem Urteil zu Folge steuerlich begünstigt

Archivmeldung vom 08.11.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.11.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Mit der haushaltsnahen Dienstleistung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das es dem Steuerzahler ermöglicht, die Arbeitsleistung von Fremden im eigenen Wohnumfeld steuerlich bis zu einer gewissen Grenze absetzen zu können. Wichtig ist dabei aber immer der Begriff der Haushaltsnähe, also der Bezug zum Grundstück. Das Schneeräumen auf einem öffentlichen Gehweg an der Grenze des Anwesens zählt aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus dazu.

Der Fall: Ein Immobilienbesitzer beauftragte eine Firma mit dem Winterdienst auf dem Stück des (öffentlichen) Gehsteigs, für den er verkehrssicherungspflichtig war. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von rund 150 Euro, die er in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen wollte. Das Finanzamt verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, es fehle hier der konkrete Bezug zum Wohnumfeld des Betroffenen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof betrachtete die Angelegenheit nicht so streng wie der Fiskus. Die erbrachten Leistungen müssten "eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit in Zusammenhang stehen", hieß es in dem Urteil. Dazu gehörten Arbeiten, "die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen". Beim Winterdienst, zu dem der Betroffene ja gesetzlich verpflichtet sei, könne hierbei kein Zweifel bestehen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 55/12)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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