Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Sanktionen für Hartz-IV-Bezieher

Sanktionen für Hartz-IV-Bezieher

Archivmeldung vom 02.11.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.11.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Bußgeldregeln für Hartz-IV-Empfänger verschärft. Beziehern droht eine Strafe von bis zu 5000 Euro, wenn sie den Jobcentern wichtige Informationen verschweigen. Anderslautenden Presseberichten zum Trotz gilt diese Regelung bereits seit August. Grundlage dafür ist laut ARAG experten auch keine geheime interne Weisung, sondern das Sozialgesetzbuch.

Die Regelung gilt für alle Anträge, die ab 1. August gestellt wurden. Wenn ein Antragsteller beispielsweise eine Erbschaft verschweigt und so höhere Leistungen als ihm tatsächlich zustehen erhält, dürfen die Jobcenter nun Verwarngelder von bis zu 55 Euro verhängen; zuvor waren es 50 Euro. Wer die Verwarn- oder Bußgelder nicht zahlt, muss künftig im äußersten Fall mit Erzwingungshaft rechnen. In Fällen, in denen Hartz-IV-Empfänger in voller Absicht und keineswegs versehentlich falsche Angaben zu ihrer Vermögenslage machen, droht ihnen außerdem eine Betrugsanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Neues Gesetz schützt Leiharbeiter

Das vergangene Woche verabschiedete Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit soll Lohndumping und Ausbeutung verhindern. Danach dürfen Leiharbeiter künftig maximal 18 Monate für ein Unternehmen arbeiten und sollen spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Es gibt jedoch Ausnahmen: So können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zu beiden Vorschriften abweichende Vereinbarungen treffen. Auf diesem Weg kann eine längere Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung verabredet werden. Das geht aber nur, wenn es für die betreffende Branche einen Tarifvertrag gibt. Die Frist von neun Monaten greift nicht, wenn die Tarifpartner bestimmte Zuschläge für die Leiharbeit in einzelnen Branchen vereinbart haben. Aber auch hier gibt es eine Höchstgrenze: Spätestens nach 15 Monaten muss eine Angleichung des Lohns erfolgen. Als Zugeständnis an die Gewerkschaften dürfen Arbeitgeber Leiharbeiter auch nicht mehr als Streikbrecher einsetzen, ergänzen ARAG Experten.

Kein „Abwohnen“ der Kaution

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution somit „abzuwohnen“. Im konkreten Fall klagte die Eigentümerin einer Wohnung, die sie an vermietete. Die Gesamtmiete betrug 2.337,50 Euro. Die Mieterin kündigte die Wohnung und zahlte in den letzten beiden Monaten keine Miete mehr. Sie meint, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution die Mietforderungen aufrechnen. Auf Klage der Vermieterin verurteilte das AG München die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 4.675 Euro. Im vorliegenden Fall handele es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten Abwohnens der Kaution. Denn ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Die Vorgehensweise der Mieterin verstößt gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und ist treuwidrig, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 432 C 1707/16).

Zu späte „Nachzügler“

Wer bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, darf nicht blindlings auf seinen Status als bevorrechtigter "echter Nachzügler" vertrauen. In einem konkreten Fall befuhr eine Pkw-Fahrerin eine Straße, fuhr eine Kreuzung bei Grünlicht ein und kam dann aufgrund eines Rückstaus des Linksabbiegerverkehrs hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte – die von ihr zuvor passierte Ampel zeigte bereits mehr als 20 Sekunden Rotlicht –, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Im Kreuzungsbereich stieß sie mit einem anderen Pkw zusammen. Dessen Fahrer folgte einem Fahrzeug, welches die Beklagte passieren ließ, denn er hatte bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht. Den durch den Unfall entstandenen Sachschaden in Höhe von circa 13.900 Euro hat die Halterin des geschädigten Pkw ersetzt verlangt. Die Versicherung glich vorprozessual zwei Drittel des Schadens der Klägerin aus. Das restliche Drittel und weitere entstandene Nebenkosten hat die Klägerin eingeklagt. Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Die Beklagte habe, so das Gericht, in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden, so dass sie diesen dann grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigter "Nachzügler" habe räumen dürfen. Dabei habe sie aber nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein "Nachzügler" hat den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 22/16).

Quelle: ARAG SE

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte nato in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige