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Systemausfall bei eBay - Diese Rechte haben die Nutzer

Archivmeldung vom 15.09.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.09.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Logo von eBay
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Tausende Nutzer konnten sich gestern bei eBay nicht einloggen. Nach Aussagen einiger Nutzer handelte es sich um einen Systemausfall von etwa acht Stunden. Besonders schlimm war dieser Zustand für diejenigen, deren eingestellte Angebote in dieser Zeit oder kurz danach abliefen. Während des Systemausfalls konnte niemand mehr weitere Gebote abgeben. Viele Nutzer fragen sich, ob auch unter diesen Umständen der Vertrag mit dem vermeintlichen Höchstbietenden zustande kommt oder ob eBay zumindest für den Schaden aufkommen muss.

"Ein Systemausfall bei eBay führt nicht dazu, dass die Verträge mit dem Höchstbietenden unwirksam sind. Ein Systemausfall gehört zum allgemeinen Risiko bei der Teilnahme an einer eBay Auktion, ebenso wie das Risiko, dass nur sehr wenig für eine Ware geboten wird. Das letzte Gebot ist nach den eBay Grundsätzen rechtlich bindend. Daran ändert auch ein Systemausfall nichts. Auch besteht kein gesetzlicher Anfechtungsgrund", macht IT-Anwalt Christian Solmecke aus Köln deutlich.

Haftung von eBay

"eBay hat in seinen AGB umfangreiche Regelungen zum Thema Systemausfall erstellt und die Haftung weitgehend ausgeschlossen. In einigen Konstellationen ist dieser Haftungsausschluss jedoch unwirksam, so das eBay den Verkäufern die entstandenen Schäden ersetzen muss", betont Rechtsanwalt Solmecke. "Im konkreten Fall ist es offenbar sogar so, dass sich eBay nicht einmal an die eigenen AGB gehalten hat."

Auktionen hätten verlängert werden müssen

In den Grundsätzen zum Systemausfall ist geregelt, dass eBay nach einem mehr als zweistündigen Systemausfall sämtliche Auktionen um 24 Stunden verlängert, die entweder im Ausfall-Zeitraum lagen oder die eine Stunde nach dem Auslauf abgelaufen wären. "Ersten Angaben der Nutzer zufolge ist aber genau das nicht passiert", erklärt Anwalt Christian Solmecke. "Offenbar wurden die entsprechenden Auktionen nicht verlängert, so dass manche Waren für Schnäppchenpreise verkauft worden sind. Sollte sich dies bestätigen, ist eBay zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der genaue Schaden ist der durchschnittliche Wert, der für dieses Produkt bei eBay erzielt werden kann. Da dieser Wert im Zweifel vor Gericht durch einen Gutachter bestimmt werden muss, sollte der Verkäufer bei teuren Waren also entweder unmittelbar sofort den Wert mit Hilfe eines Spezialisten sichern oder zumindest unter Zeugen den genauen Zustand des Produktes zwecks späterer Wertermittlung protokollieren. Viel Zeit hat der Verkäufer dafür nicht, da er gegenüber dem rechtmäßigen Käufer zur Zusendung der Ware verpflichtet ist."

eBay AGB sollten angepasst werden

Ein eBay Systemausfall ist auch deshalb so gravierend, da die höchsten Gebote meist erst kurz vor Ablauf der Auktion erzielt werden. "Meiner Meinung nach müssten die AGB so ausgestaltet sein, dass sämtliche Angebote, die in den Zeitraum eines Systemausfalls oder unmittelbar danach fallen, wiederholt werden müssen. Ansonsten muss eBay für den entstandenen Schaden aufkommen", erklärt der Kölner Medienanwalt Solmecke. "Den Betroffenen ist nun zu raten, sich unmittelbar an eBay zu wenden. Sie sollten sich jedoch nicht mit einer lapidaren Erstattung der Gebühren abspeisen lassen."

Quelle: WILDE BEUGER SOLMECKE (ots)

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