BGH-Urteil: Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung
Archivmeldung vom 01.03.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittVermieter dürfen ein Mietverhältnis kündigen, wenn dessen Fortbestehen sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert. Wie die D.A.S. mitteilte, werden hier strenge Maßstäbe angelegt. Der BGH entschied jetzt zugunsten eines Vermieters – hinsichtlich der letzten Wohnung in einer Siedlung (Az. VIII ZR 155/10).
Vermieter
dürfen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Mietvertrag nur kündigen, wenn
sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Ein solcher Fall liegt etwa vor,
wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde und
dadurch erhebliche Nachteile hätte. Natürlich ist damit nicht gemeint, dass
der Vermieter das Gebäude gern für mehr Geld als Arztpraxis vermieten würde.
Auch die geplante Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen mit
anschließendem Verkauf ist kein zulässiger Kündigungsgrund.
Der Fall:
Die Ried-Siedlung in Hamburg war in den 30er Jahren errichtet worden. 1995
hatte dort eine Frau in einem Haus mit neun Einheiten eine Wohnung gemietet.
Die Siedlung wurde verkauft. Der neue Eigentümer plante den Abriss aller
Gebäude und den Bau öffentlich geförderter Mietshäuser. Die alten Gebäude
entsprachen nicht mehr heutigen Standards und waren in schlechtem Zustand.
2008 wurde der Mieterin gekündigt. Ihr Haus war nun das letzte, welches noch
stand, und sie war die letzte Bewohnerin. Sie weigerte sich, auszuziehen.
Das Urteil: Der BGH entschied nach der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Vermieters. Die geplanten Baumaßnahmen seien vernünftig und nachvollziehbar; Abriss und Neubau stellten hier eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar. Die Erhaltung des Hauses würde für den Vermieter große wirtschaftliche Nachteile bedeuten, da es nicht mehr in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden könne.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung