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VW-Skandal: Ansprüche gegen Händler sind nicht verjährt

Archivmeldung vom 04.06.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.06.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
VW
VW

Bild: Eigenes Werk /OTT

Im VW Abgasskandal ist es durch das Landgericht Augsburg, 82 O 4497/16 am 07.05.2018 zu einem Sensationsurteil gekommen. Ein Händler wurde dazu verurteilt, den Kaufvertrag mit einem Geschädigten rückabzuwickeln. Außerdem wurde die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt. Kaufverträge über manipulierte Fahrzeuge sind wegen Verstoßes gegen EU-Recht nichtig. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstreitet ein weiteres wegweisendes Urteil.

Die Besonderheit des Urteils liegt darin, dass sich der Händler auf Verjährung berufen hatte. Anders als andere Gerichte bekam der Kläger nicht aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag den Anspruch zugesprochen, sondern das Gericht geht soweit, den Kaufvertrag als nichtig anzusehen. Gemäß § 134 BGB ist ein Vertrag dann nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das Landgericht Augsburg sieht den gesetzlichen Verstoß darin, dass gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen wurde. Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrzeuge im Inland nur dann veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dagegen hat der Händler verstoßen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Händler ein Fahrzeug verkauft ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung. Gültig ist eine Übereinstimmungsbescheinigung nur dann, wenn das Fahrzeug, für das Sie ausgestellt ist, tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht. Dies war nicht der Fall bei dem von VW manipulierten Fahrzeug. In dem VW ein Fahrzeug vorgeführt hat, das Abgase in einem bestimmten Umfang in den Motor zurückführt, tatsächlich jedoch Fahrzeuge ausgeliefert hat, die eine geringere Abgasrückführung durchführen, stimmen die Fahrzeuge in diesem Punkt gerade nicht miteinander überein. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist damit ungültig. Das Fahrzeug hätte nie in Deutschland verkauft werden dürfen.

Damit hat nach Ansicht des Landgerichts Augsburg der Händler gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Gemäß § 134 BGB ist der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Geschädigten von Anfang an nichtig und rückabzuwickeln. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Händler Kenntnis von der Manipulation hatte oder nicht. Die Folge ist, dass der Kläger sein Geld abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück erhält, was er eigentlich aufgrund der Verjährung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht erhalten hätte. Das Besondere an diesem Urteil ist, dass hierfür nicht die 2-jährige Verjährungsfrist aus dem Kaufrecht gilt. Die Verjährungseinrede des Händlers im Prozess spielte daher keine Rolle. Die Ansprüche gegen den Händler verjähren frühestens Ende 2018 bzw. Ende 2019.

Dieses Urteil hat bundesweite Signalwirkung. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: "Damit sind die Ansprüche gegen die Händler, entgegen der weit verbreiteten Annahme, bis heute nicht verjährt. Auch heute noch können Ansprüche gegen die Händler erfolgreich geltend gemacht werden. Es ist ein Sensationsurteil, welches sich richtigerweise auf EU-Recht stützt. Die Fahrzeuge hätten die verkauft werden dürfen. Damit sind alle Kaufverträge nichtig."

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 5.500 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger)

Quelle: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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