Straßenverkehrsrecht: Katze ohne Phantombild
Archivmeldung vom 26.02.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittVerletzt sich ein Radfahrer beim Ausweichen vor einer Katze, kann er grundsätzlich die Katzenbesitzerin haftbar machen. Wie das Landgericht Osnabrück nach Angaben der D.A.S. entschied, ist allerdings eine zweifelsfreie Identifizierung der flüchtigen Katze nötig – z. B. dadurch, dass Zeugen diese auf einer Auswahl von Katzenfotos wiedererkennen.
Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Beißt Bello einen fremden Hund oder tritt ein Reitpferd gegen ein Auto, ist Schadenersatz fällig. Abhilfe kann eine Tierhalterhaftpflichtversicherung schaffen. Natürlich gilt jedoch auch hier der allgemeine Grundsatz: Möchte jemand zivilrechtliche Ansprüche gegen einen anderen geltend machen, muss er deren Bestehen zunächst belegen und Beweise liefern.
Der Fall: Ein Radfahrer war in einer verkehrsberuhigten Straße unterwegs gewesen, als plötzlich – nach seiner Schilderung – eine Katze aus einem offenen Kellerfenster auf die Straße sprang und ihm vor das Fahrrad lief. Er nahm eine Vollbremsung vor, stürzte und verletzte sich schwer (u. a. Trümmerbruch des Ellenbogens). Nach der Operation suchte er eine Anwohnerin auf, um festzustellen, ob es ihre Katze gewesen war, die den Unfall verursacht hatte. Er konnte die Katze zwar zuerst nicht genau beschreiben, war aber, nach Besichtigung des unverletzten Tiers, sicher, den Schuldigen gefunden zu haben. Er klagte vor Gericht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Gesamthöhe von 24.000 Euro.
Das Urteil: Das Landgericht Osnabrück nahm eine sorgfältige Beweisaufnahme vor und vernahm insgesamt sechs Zeugen. Besonders wichtig waren die Aussagen von zwei Nachbarinnen, die zur Unfallzeit in der Nähe gewesen waren. Denn immerhin gab es in der Straße diverse Katzenbesitzer, die ihre Tiere frei laufen ließen. Das Gericht betonte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass eine zweifelsfreie Identifizierung der Katze unerlässlich sei. Die Beklagte legte den Zeugen insgesamt 15 Katzenfotos vor, auf denen unter anderen auch ihre Katze zu sehen war. Da die Zeugen ihre Katze nicht als „Unfallverursacher“ identifizieren konnten und sich nicht einmal über die Farbe einig waren, wurde der Fall zu den Akten gelegt.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15.03.2004, Az. 2 O 33/04
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung