Bauabnahme unter Vorbehalt verhindert nicht die Zahlung an Unternehmer
Archivmeldung vom 07.04.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBauherren die ein Abnahmeprotokoll mit aufgeführten Baumängeln unterschreiben, sind nicht von der Zahlung der Werkleistung befreit. Auch dann nicht, wenn vor der Unterschrift der Vermerk "unter Vorbehalt" geschrieben wird, so das Internetportal Baurechtsurteile.de mit Verweis auf ein Urteil des OLG Hamm (21 U 34/07).
Der Vorbehaltsvermerk verhindert nicht die Abnahmewirkung und steht der förmlichen Abnahme nicht entgegen. Damit wird die Vergütung für eine Werkleistung fällig und der Unternehmer kann die Zahlung verlangen.
Im vorliegenden Rechtsfall verweigerte der Bauherr die Zahlung des Werklohnes, weil er das Abnahmeprotokoll mit dem Zusatz "unter Vorbehalt" unterzeichnet hatte. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass dieser Zusatz nicht so verstanden werden kann, dass der Bauherr seiner Unterschrift überhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen lassen wollte oder nur die Durchführung der Arbeiten bestätigen wollte. Durch die Unterschrift im Abnahmeprotokoll hat der Bauherr das Werk des Bauunternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht hingenommen und somit die Abnahmewirkung herbeigeführt. Es handelt sich bei dem Vorbehalt lediglich um einen Mängelvorbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche.
Möchte der Bauherr wegen wesentlicher Mängel die Abnahme verweigern, so hat er dies ausdrücklich im Abnahmeprotokoll zu vermerken. In diesem Fall reicht der bloße Zusatz "unter Vorbehalt" über der Unterschrift nicht aus. Der Bauherr muss die Unterschrift gänzlich verweigern oder den Vermerk "Abnahme verweigert" ausdrücklich mit in das Abnahmeprotokoll aufnehmen lassen.
Quelle: Baurechtsurteile.de