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Datenschutz im Preis inbegriffen: Verwalter durfte keine Sondervergütung für DSGVO erwarten

Freigeschaltet am 25.01.2025 um 09:07 durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist unbedingt einzuhalten - auch im Bereich der Immobilienverwaltung. Grob gesagt geht es um Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten, also unter anderem um deren Übermittlung, Speicherung und fristgemäße Löschung. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, darf die Verwaltung nach einem Gerichtsurteil aber keine zusätzlichen Gebühren für die Umsetzung der DSGVO verlangen.

(Amtsgericht München, Aktenzeichen 1292 C 17051/22)

Der Fall: Die Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft überwies sich vom Gemeinschaftskonto 2.500 Euro und begründete dies mit dem Aufwand, der für die korrekte Einhaltung der DSGVO nötig gewesen sei. Unter anderem habe man einen externen Datenschutzexperten eingesetzt und die Mitarbeiter geschult. Die Mitglieder der Gemeinschaft sahen das anders. Der Vertrag gebe eine solche Sondervergütung nicht her.

Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich der Rechtsmeinung der Eigentümer an. Die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung gehöre zu den Grundleistungen der Verwaltung und sei deswegen ohne Extra-Vergütung zu erfüllen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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