Grundlegende Änderung der Verwaltungspraxis bei Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ortskräfte diplomatischer Vertretungen
Archivmeldung vom 24.11.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIn Deutschland angeworbene Ortskräfte diplomatischer Vertretungen können entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde Berlin eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung selbst dann erhalten, wenn sie bei Antragstellung keine oder lediglich eine nicht verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Die Ausländerbehörde Berlin hat im Rahmen eines gegen sie geführten Widerspruchsverfahrens eine vollständige Abkehr von ihrer langjährigen Praxis der Versagung von Aufenthaltserlaubnissen für Ortskräfte diplomatischer bzw. berufskonsularischer Vertretungen vollzogen. Der durch Rechtsanwalt Martin Bernhardt vertretene Widerspruchsführer beantragte am 06.04.2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bei der Botschaft der Republik Korea in Berlin. Entsprechend ihrer bisherigen Rechtsauffassung versagte die Ausländerbehörde Berlin am 17.10.2014 die Erteilung unter Hinweis auf eine für Ortskräfte von Botschaften bestehende Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht.
Mit Bescheid vom 20.11.2015 folgte die Ausländerbehörde unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes und der Bundesagentur für Arbeit der gegenteiligen Rechtsauffassung des Widerspruchsführers.
Auch im Rahmen einer Ersterteilung können Ortskräfte nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten und ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland somit weiter verfestigen. Sie müssen sich nicht mehr auf die Beantragung eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten Protokollausweises verweisen lassen.
Dies hat grundlegende Bedeutung für den Aufenthalt ausländischer Ortskräfte von diplomatischen Vertretungen in Deutschland. Insbesondere im Bundesgebiet bereits ansässige Ausländer haben ein großes Interesse am Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, da nur diese die spätere Verfestigung ihres Aufenthaltes in Form einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ermöglicht. Dagegen berechtigt ein Protokollausweis auch nach mehr als fünf Jahren des Aufenthalts in Deutschland nicht zum Wechsel zur Niederlassungserlaubnis. Die durch den Widerspruch durchgesetzte Änderung der Rechtsauffassung der Ausländerbehörde Berlin stellt daher eine erhebliche Verbesserung der Rechtsstellung von örtlich angestellten Ausländern bei diplomatischen Vertretungen in Deutschland dar.
Quelle: Rechtsanwalt Martin Bernhardt (ots)